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20.09.2023 Die kleine See-Post

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Nummer 32/33

Nummer 32/33 Die kleine Seepost Seite 22 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für den Familientreff (Familientreffsatzung) Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581), sowie der §§ 2 und 13, 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kressbronn a. B. am 26. Juli 2023 diese Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für den Familientreff beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Einrichtung der Gemeinde, die in Kooperation mit dem Bodenseekreis als Familientreff betrieben wird. Sie gilt insbesondere für die betreuten Spielgruppen. Die Satzung gilt nicht für die Angebote des Bodenseekreises. § 2 Name Die Einrichtung trägt den Namen: „Familientreff Kressbronn a. B.“. Der Zusatz „am Bodensee“ kann auch abgekürzt werden. § 3 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Kressbronn a. B. betreibt den Familientreff in Kooperation mit dem Bodenseekreis als öffentliche Einrichtung. Ziel des Familientreffs ist, die örtlichen Familien mit ihren Bedürfnisse wahrzunehmen, sie in ihrer Erziehungskompetenz zu begleiten und ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Zu diesem Zweck wird neben Beratungs- und Gruppenangeboten auch eine betreute Spielgruppe eingerichtet. (2) Die Benutzung des Familientreffs steht Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde im Rahmen dieser Satzung und der Kapazität offen. Personen ohne Wohnsitz in Kressbronn a. B. können zur Benutzung zugelassen werden, haben aber keinen Anspruch auf Benutzung. II. Elternschaft § 4 Elternversammlung (1) Die Elternversammlung (Elternabend) dient der Information der Eltern über die Arbeit des Familientreffs. (2) Die Elternversammlung setzt sich aus den Personensorgeberechtigten der im Familientreff angemeldeten Kinder zusammen. (3) Die Elternversammlung wird nach Bedarf von der Gemeinde einberufen. § 5 Elternvertreter (1) Auf Antrag von drei Eltern kann ein Elternvertreter gewählt werden. Der Elternvertreter vertritt die Interessen der Kinder des Familientreffs und ihrer Eltern. (2) Der Elternvertreter hat die Aufgabe, die Kinderbetreuung im Familientreff zu fördern. Er dient als Kontaktorgan zwischen Eltern, Betreuungskräften und Gemeindeverwal-tung. Insbesondere soll er Anregungen und Ideen der Eltern diskutieren, weiterleiten und sich für die Belange des Familientreffs bei der Elternschaft und der Bevölkerung einsetzen. (3) Der Elternvertreter wird von der Elternversammlung aus deren Mitte gewählt. (4) Die Gemeinde hat den Elternvertreter so umfassend und rechtzeitig über die ihn betreffenden Angelegenheiten des Familientreffs zu informieren, dass dieser seine Aufgaben sinnvoll wahrnehmen kann. III. Benutzungsvorschriften § 6 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten des Familientreffs werden durch den Bürgermeister festgesetzt. § 7 Beginn des Benutzungsverhältnisses, Anmeldung und Aufnahme (1) Das Benutzungsverhältnis für die betreuten Spielgruppen beginnt mit der Aufnahme des Kindes in den Familientreff. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten durch Bescheid der Gemeinde. Die im Antrag abzugebenden Angaben werden durch den Bürgermeister festgelegt. (2) Die Anmeldung des Kindes bedarf der Vorlage eines gültigen Personalausweises des Personensorgeberechtigten. Die Gemeinde darf zu diesem Zweck personenbezogene Daten erheben, speichern und verarbeiten. Mit der Stellung des Antrags auf Aufnahme des Kindes erklärt sich der Personensorgeberechtigte mit den Regelungen dieser Satzung und der Gebührentatbestände, in der jeweils geltenden Fassung, einverstanden und erteilt die Zustimmung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für alle Zwecke des Familientreffs. (3) In die betreute Spielgruppe des Familientreffs können Kinder ab dem 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 4. Lebensjahr aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Betreuungsplätze vorhanden sind. (4) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. (5) Der Gemeinderat legt die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die betreuten Spielgruppen der Einrichtung (Aufnahmekriterien) fest. (6) Jedes Kind muss vor Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt unter anderem die Vorsorgeuntersuchung gemäß den Richtlinien des Kultusministeriums Baden-Württemberg, in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zum Schutz der Kinder empfiehlt die Gemeinde, Kinder entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut, in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu impfen. (7) Die Aufnahme erfolgt nur nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung entsprechend § 4 KiTaG und nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrages. (8) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummer der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. (9) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, in familiären Konfliktlagen, die sich auf das Betreuungsverhältnis auswirken können (z. B. bei Getrenntleben), unverzüglich selbstständig eine Regelung (z. B. hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind im Einrichtungsbereich) herbeizuführen, sei es außergerichtlich oder gerichtlich und hiervon die Gemeinde, in dem für das Wohl des Kindes und für die weitere reibungslose Abwicklung des Betreuungsverhältnisses erforderlichen Umfang, über die Konfliktlage und die diesbezüglich getroffenen Regelungen zu informieren. § 8 Beendigung des Benutzungsverhältnisses, Abmeldung (1) Das Benutzungsverhältnis der betreuten Spielgruppen endet durch Abmeldung des Kindes durch die Personensorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch die Gemeinde.

Nummer 32/33 Die kleine Seepost Seite 23 (2) Die Personensorgeberechtigten können das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich beenden. (3) Die Gemeinde kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich beenden (Ausschluss). Ausschlussgründe sind insbe-sondere: 1. das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen; 2. die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Satzung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten oder der Benutzungsregeln; 3. ein Zahlungsrückstand der Familientreffgebühren über zwei Monate; 4. der Widerruf des SEPA-Basislastschriftmandats; 5. nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigen und der Einrichtung über das Betreuungskonzept und bzw. oder eine dem Kind angemessene Förderung, trotz eines von der Gemeinde anberaumten Einigungsgespräches; 6. die Verweigerung der Zustimmung zur Änderung der Betriebsform und Betreuungszeiten einschließlich Familientreffgebühr auf Grund geänderter örtlicher Bedarfsplanung; 7. die Nichtbeachtung der in § 9 Absatz 9 aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz eines von der Gemeinde anberaumten Einigungsgespräches; 8. den individuellen Bedürfnissen des Kindes kann auf Grund seiner Entwicklung oder seinen Verhaltensweisen nicht entsprochen werden; 9. vom Kind gehen Gefahren für andere Kinder oder die Betreuungskräfte aus; 10. ein Personensorgeberechtigter oder das zu betreuende Kind verstößt gegen eine im Rahmen des Besuchs der Einrichtung obliegende gesetzliche Pflicht. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid, er ist unter Wahrung einer Frist von einer Woche vorher schriftlich oder elektronisch anzudrohen. Im Falle der Ausschlussgründe nach Satz 2 Nr. 9 ist eine vorherige Androhung des Ausschlusses nicht erforderlich. Im Falle der Ausschlussgründe nach Satz 2 Nr. 8 und 9 kann das Kind auch vorübergehend ohne Einhaltung einer Frist ausgeschlossen werden. (4) Mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die Benutzer der Einrichtung alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände der Einrichtung zurückzugeben. Bis zum Eintritt der Abmeldewirkung entrichtete oder entstandene Gebühren für die Benutzung sind zu begleichen und werden nicht zurückerstattet. Der Benutzer hat das Recht, die Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen, ausgenommen sind solche Daten, die einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegen. § 9 Benutzungsregeln (1) Bei der Benutzung des Familientreffs durch Personensorgeberechtigte sind unzumutbare Störungen und Belästigungen anderer Benutzer zu vermeiden. (2) Es ist insbesondere untersagt: 1. Hunde oder sonstige Tiere mitzubringen oder sie als Halter bzw. sonstiger Verantwortlicher im Familientreff frei herumlaufen zu lassen; 2. in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. sonstiges übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen; 3. ohne vorherige Zustimmung durch die Gemeinde Waren oder Leistungen aller Art feilzuhalten bzw. anzubieten bzw. für die Lieferung von Waren sowie für Leistungen aller Art zu werben; 4. sich in einem Anstoß erregenden Zustand im Familientreff aufzuhalten; 5. im Familientreff, einschließlich der zugehörigen Außenanlagen, zu rauchen. (3) Weitere Benutzungsregeln können durch eine vom Bürgermeister zu erlassende Hausordnung bestimmt werden, die im Familientreff gut ersichtlich auszuhängen ist. Die Benutzer haben sich an die Hausordnung zu halten. § 10 Aufsichtspersonal (1) Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung, Reinlichkeit und die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Die Benutzer haben den Anordnungen des Personals Folge zu leisten. (2) Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen, die sich trotz Abmahnung nicht an die Bestimmungen dieser Satzung oder der auf Grund dieser Satzung erlassenen Hausordnung halten oder Anweisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgen, aus dem Familientreff zu verweisen. (3) Personen, die gegen diese Satzung wiederholt verstoßen, können durch die Gemeinde zeitweise oder dauernd von der Benutzung des Familientreffs ausgeschlossen werden. Bereits entrichtete Benutzungsgebühren werden nicht zurückerstattet. IV. Betreuung § 11 Betreuungsjahr Das Betreuungsjahr beginnt am 1. September und endet zum 31. August eines jeden Jahres. § 12 Besuchsregeln, Betreuungsferien und Schließtage (1) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. (2) Kann ein Kind die Einrichtung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht besuchen, ist vom Personensorgeberechtigten rechtzeitig die Gemeinde zu benachrichtigen. (3) Bei einer Hospitation der Eltern in der Einrichtung sind diese zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Der Besuch der Einrichtung richtet sich nach der vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist nicht möglich. (5) Die Betreuungsferien richten sich nach den Schulferien, im Zweifel des Bildungszentrums Parkschule. (6) Dem Familientreff stehen neben den regulären Betreuungsferien zehn weitere Schließtage zu. Neben den Betreuungsferien können sich Schließtage für die Einrichtung oder einzelne Gruppen insbesondere ausfolgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlicher Anordnung, eines Arbeitskampfes, Verpflichtung zur Fortbildung, innerbetriebliche Anlässe, Fachkräftemangel, bautechnischer und bzw. oder betriebliche Mängel. Die Schließtage werden durch die Gemeinde festgelegt. Die Personensorgeberechtigten sind hiervon baldmöglichst zu unterrichten. § 13 Betreuungsverantwortung (1) Die Betreuungskräfte sind während der vereinbarten Betreuungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. (2) Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. (3) Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der

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