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20.09.2023 Die kleine See-Post

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Nummer 32/33

Nummer 32/33 Die kleine Seepost Seite 18 ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen. Kressbronn a. B., 27. Juli 2023 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Seestraße“ (Verlängerung der Veränderungssperre „Seestraße“) Auf Grund von §§ 14 und 16 BauGB, in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I 2017, 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I 2023, I Nr. 6) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2023 (GBl. 137), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kressbronn a. B. die folgende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Seestraße“ beschlossen: § 1 Verlängerung der Veränderungssperre (1) Der Gemeinderat hat beschlossen, für das Gebiet „Seestraße“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wurde vom Gemeinderat für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen. Diese wurde am 07.10.2021 im Amtsblatt der Gemeinde bekanntgemacht und trat am Folgetag in Kraft. Gem. § 4 Abs. 2 der Veränderungssperre im Bereich „Seestraße“ tritt diese nach zwei Jahren außer Kraft. (2) Da sich der Bebauungsplan für das Plangebiet nach Absatz 1 noch in Aufstellung befindet, wird die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung schließt sich unmittelbar an den Ablauf des bisherigen Geltungszeitraums der Veränderungssperre an. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verlängerung der Veränderungssperre (1) Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. (2) Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr seit ihrem Inkrafttreten und auch dann außer Kraft, wenn der Bebauungsplan, dessen Sicherung sie dient, in Kraft getreten ist. Ausgefertigt: Kressbronn a. B., 27.07.2023 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister Heilungshinweise Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Öffentliche Bekanntmachung des Gemeindeverwaltungsverbandes Eriskirch–Kressbronn a. B.–Langenargen Beschluss zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Eriskirch Dillmannshof“ Öffentliche Bekanntmachung des Gemeindeverwaltungsverbandes Eriskirch– (Aufstellungsbeschluss) Kressbronn a. B.–Langenargen Beschluss zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Eriskirch Die Dillmannshof" Verbandsversammlung (Aufstellungsbeschluss) des Gemeindeverwaltungsverbandes Eriskirch – Kressbronn a. Bodensee – Langenargen hat die 4. Die Änderung Verbandsversammlung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes „Solarpark Eriskirch – Kressbronn a. Bodensee – Langenargen hat die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark (Aufstellungsbeschluss Eriskirch Dillmannshof" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 gem. Bau- § 2 Dillmannshof“ gesetzbuch Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (BauGB) in seiner seiner Sitzung am am 24.07.2023 beschlossen. Der räumliche Der räumliche Geltungsbereich Geltungsbereich dieser Änderung dieser wird Änderung aus dem beiliegenden wird aus La- beschlossen. geplan (maßstabslos) ersichtlich. dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Die verlängerte Veränderungssperre erstreckt sich auf den Bereich „Seestraße“. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan, der dieser Satzung als Anlage beigefügt ist, schwarz gestrichelt umrandet. § 3 Rechtswirkungen der verlängerten Veränderungssperre In dem von der verlängerten Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigebedürftig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Ausnahme zugelassen werden. Beschreibung des Geltungsbereichs: Beschreibung des Geltungsbereichs: Gemarkung Eriskirch Gemarkung Eriskirch Lage: Im Bereich Dillmannshof auf dem Flurstück 1232/2; rund 2 Lage: Im Bereich Dillmannshof auf dem Flurstück 1232/2; rund 2 km nördlich von Eriskirch km nördlich auf der ehemaligen von Eriskirch Mülldeponie auf der „Dillmannshof“. ehemaligen Mülldeponie Weiter östlich verläuft „Dillmannshof“. die Mariabrunner Straße Weiter sowie östlich nördlich, verläuft westlich die Mariabrunnstraße sowie nördlich, westlich und südlich die Schussen. und südlich die Schussen. Stand: 05.07.2023 Stand: 05.07.2023

Nummer 32/33 Die kleine Seepost Seite 19 Erfordernis der Planung: Nach § 1 Abs. 3 S.1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch eine vorherige Planung zu ordnen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen folgende Ziele verfolgt werden: Die Errichtung der Photovoltaikanlage fördert den Ausbau der regenerativen Energieerzeugung, dient der regionalen Wertschöpfung und ist ein Beitrag zur verbrauchsnahen, dezentralen Stromversorgung. Mit dem Klimaschutzgesetz hat sich Baden- Württemberg verpflichtet, zwei Prozent der Landesfläche für Windenergie und Freiflächenphotovoltaik auszuweisen. Das erklärte Ziel des Landes Baden-Württemberg, den CO2-Ausstoß bis 2030 um 65 Prozent zu senken und bis zum Jahr 2040 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen (§ 4 Klimaschutzgesetz BW), wird durch das geplante Vorhaben unterstützt. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt. Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Kressbronn a. B., den 25.07.2023 gez. Arman Aigner Verbandsvorsitzender Bekanntmachung zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Eriskirch Dillmannshof“ Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Eriskirch Dillmannshof“ wird die Öffentlichkeit (Bürger) gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) frühzeitig beteiligt. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Öffentlichkeit wird in der Zeit vom 21.08.2023 bis 08.09.2023 Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen zu unterrichten. Der Entwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 05.07.2023 liegt im oben angegebenen Zeitraum im Rathaus der Gemeinde Eriskirch (Schussenstraße 18, 88097 Eriskirch), Zimmer 15 aus. (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag morgens (außer Mittwoch) von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Dienstagvormittag von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Donnerstagmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.). Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Gemeinde Kressbronn am Bodensee (Hauptstraße 19, 88079 Kressbronn a. B.), Zimmer 20 aus. (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag morgens (außer Mittwoch) von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Dienstagmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Donnerstagmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.). Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Gemeinde Langenargen (Obere Seestraße 1, 88085 Langenargen), Zimmer 26 und 28 aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Mittwochmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Donnerstagmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.). Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Die Unterlagen zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit können auch unter folgendem Link auf der Homepage des Gemeindeverwaltungsverbands Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen eingesehen werden: https://www.gvv-ekl.de/flaechennutzungsplan/aenderungen.html Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können Hinweis: Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats- bzw. Verbands-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung. Kressbronn a. B., den 25.07.2023 gez. Arman Aigner Verbandsvorsitzender Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee Feststellung der Jahresrechnungen 2022 der Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung, Gemeindewerke, Wohnungsbau und Grundstücksverkehr Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung vom 14. Juni 2023 gem. § 12 der Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Eigenbetriebsgesetzes die Jahresrechnungen 2022 der Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung, Gemeindewerke, Wohnungsbau und Grundstücksverkehr mit folgenden Ergebnissen festgestellt: Abwasserbeseitigung Kressbronn a. B. 1. Feststellung des Jahresabschlusses 1.1.1 Bilanzsumme 12.134.747,53 € 1.1.2 davon entfallen auf der Aktivseite auf das Anlagevermögen 10.747.231,12 € das Umlaufvermögen 1.387.516,41 € 1.1.3 davon entfallen auf der Passivseite auf das Eigenkapital 8.222,96 € die empfangenen Ertragszuschüsse 4.683.895,73 € die Rückstellungen 103.936,23 € die Verbindlichkeiten 7.338.692,61 € 1.2 Der Jahresverlust beträgt -276.991,49 € 1.2.1 Die Summe der Erträge beträgt 1.844.874,38 € 1.2.2 Die Summe der Aufwendungen beträgt 2.121.865,87 € 2. Verwendung des Jahresverlusts Der Jahresverlust in Höhe von -276.991,49 € ist aus der Gebührenausgleichsrückstellung zu entnehmen 276.991,49 € - ausgeglichen 0,00 €

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