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Mitteilungsblatt KW 29 | Mittwoch, 19.07.2023 | 4 Über die Anträge entscheidet das Landratsamt Biberach - untere Flurbereinigungsbehörde -, nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft. Als Berechnungsgrundlage wird für die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen (Aufwuchs) der aktuelle „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg bestimmt. Sofern der Schätzrahmen für einzelne Kulturen keine Werte enthält, wird der Wert unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet. c) Berechtigte Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen für Härtefälle erhalten: - die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften, oder - die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem Landratsamt Biberach - untere Flurbereinigungsbehörde - angemeldet und entweder durch Vorlage des Pachtvertrags oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachgewiesen haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten. Die Nutzungsentschädigung wird nicht rückwirkend, sondern frühestens für das Wirtschaftsjahr bezahlt, in dem die Anmeldung erfolgt (§ 14 FlurbG). d) Auszahlung: Die für Härtefälle zu gewährenden Entschädigungen werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Sie können gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnet werden. 5. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Biberach, Sitz: Ehingen eingelegt werden. (Hinweis: Anschrift der gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung der Landkreise Alb-Donau-Kreis und Biberach: Hauptstraße 25, 89584 Ehingen). 6. Begründung: Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) hat mit Beschluss vom 19.11.2013 die Flurbereinigung Unlingen (B 311) nach § 87 FlurbG angeordnet. Der Flurbereinigungsbeschluss ist unanfechtbar. Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 06.10.2022 zugrunde, der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 19.12.2022 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG). Mit dem Vorausbau sollen die geplanten Strukturverbesserungen (z. B. Zusammenlegung) vorbereitet und sichergestellt werden, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann. Die Neuzuteilung kann in das dann bereits vorhandene Wegenetz besser eingepasst werden. Damit werden auch Bewirtschaftungshindernisse vermieden, die entstehen, wenn das Wegenetz im neuen Bestand hergestellt werden muss. Die planerische Grundlage für den Vorausbau ist gegeben, die finanziellen Mittel stehen bereit. Zum Ausbau des Wege- und Gewässernetzes müssen die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke vor der vorläufigen Besitzeinweisung in Anspruch genommen werden. Bei Abwägung des Vorteils durch den früheren Ausbau gegenüber der Beeinträchtigung im alten Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau. Hinweise - Die Besitzregelungskarte vom 26.05.2023 (siehe Nr. 1) liegt ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in Unlingen aus. Ein Beauftragter der Flurbereinigungsbehörde gibt auf Wunsch Erläuterungen zu dieser Besitzregelung. Individuelle Termine können unter Tel. 07391 / 779 – 25 31 (Frau Habdank) vereinbart werden. - Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren eingesehen werden (www.lgl-bw.de/3125). Ehingen, den 10.07.2023 gez. Lewin Hajer Leitender Ingenieur D.S. ______________________________________________________ Abwasserzweckverband Donau-Riedlingen Sitzung Verbandsversammlung Abwasserzweckverband Donau-Riedlingen Sehr geehrte Damen und Herren, zu der am Donnerstag, 27.07.2023 um 19:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Ertingen stattfindenden öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des AZV Donau-Riedlingen werden Sie hiermit herzlichst eingeladen. Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen: 1. Informationen durch den Verbandsvorsitzenden 2. Bürgerfragestunde 3. Eröffnungsbilanz 2020 des AZV Donau-Riedlingen - Vorstellung, Beratung mit Beschlussfassung- 4. Bekanntgaben, Verschiedenes, Wünsche, Anregungen Ich lade Sie zur Teilnahme recht herzlich ein. Unmittelbar im Anschluss an die öffentliche Sitzung findet eine nicht-öffentliche Beratung statt. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Köhler Verbandsvorsitzender Stadt Riedlingen Wochenmarkt Jeden Freitag von 10 bis 18 Uhr Wochenmarkt-Knaller Fischhandel Zeller: Buntbarschfilet 100 g / 1,99 € frisch—regional—nah Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Stadt Riedlingen Marktplatz 1 88499 Riedlingen www.riedlingen.de info@riedlingen.de Fon 07371 183-0
5 | Mitteilungsblatt KW 29 | Mittwoch, 19.07.2023 Neuerstellung des qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Riedlingen Liebe Mitbürger, die Stadt Riedlingen erstellt aktuell einen qualifizierten Mietspiegel. Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Sie wird aus den üblichen Entgelten (geregelt in § 558 Abs. 2 BGB) gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde in den letzten sechs Jahren für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Beschaffenheit und Ausstattung vereinbart oder geändert worden sind. Der Mietspiegel dient somit als Orientierungshilfe für Mieter und Vermieter, um Mietpreise rechtssicher festlegen zu können. Für die Erstellung müssen entsprechende Informationen und Daten bei mietspiegelrelevanten Haushalten erhoben werden. Bei der aufwendigen Erhebungsaktion werden per Zufall ausgewählte, mietspiegelrelevante Haushalte angeschrieben. Die Beantwortung ist gemäß Mietspiegelreformgesetzt (MsRG) § 2 für die Befragten verpflichtend. Die Antwort ist kostenlos. Der ausgefüllte Fragebogen muss mit einem beigefügten Freiumschlag, fristgerecht bis 28.08.2023 an das mit der Mietspiegelerstellung beauftragte EMA-Institut für empirische Marktanalysen zurückgeschickt werden. Alternativ wird es möglich sein, die Befragung über einen verschlüsselten Link direkt online im Internet zu beantworten. Ich darf Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger, darum bitten, uns bei der Erstellung des neuen Mietspiegels für die Stadt Riedlingen tatkräftig zu unterstützten und uns die nötigen Informationen durch die Beantwortung der Fragen, zur Verfügung zu stellen. Die personenbezogenen Daten werden nach Abschluss der Erhebung anonymisiert und nach Abschluss des Projekts gelöscht. Ich bedanke mich bereits jetzt für ihre Unterstützung bei der Neuerstellung unseres Mietspiegels. Marcus Schafft Bürgermeister ______________________________________________________ Sträucher und Bäume an der Grundstücksgrenze zur Straße oder zum Gehweg zurückschneiden. Alle Eigentümer und Mieter von Grundstücken sind verpflichtet, Hecken, Bäume und Sträucher an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen so zu pflegen, dass sie die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Insbesondere muss die freie Sicht auf den Straßenverlauf und auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen) gewährleistet sein. Wichtig ist auch, dass sowohl die Benutzung der Straßen und Gehsteige, als auch dem Straßenverkehr dienenden Anlagen (z.B. Beleuchtungsanlagen) gesichert ist. Wir bitten um Beachtung. Für mehr Informationen diesbezüglich verweisen wir auf folgenden Link: http://www.riedlingen.de/19606359.html. Darüber hinaus bitten wir Eigentümer von Eckgrundstücken, die Sichtdreiecke freizuschneiden (Rückschnitt des Bewuchses an Einmündungen auf 80 cm Höhe). Angaben zum Umfang der Freischneideverpflichtung stehen in Ihrer Baugenehmigung. Aufgrund der immer stärker werdenden Winde und Stürme wollen wir in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam machen, dass auch Privatpersonen für ihren Baumbestand verantwortlich sind. Sollten Sie auf Ihrem Grundstück große alte Bäume haben und nicht sicher sein, ob diese noch gesund sind bzw. den Stürmen standhalten, holen Sie sich fachmännischen Rat. Solche Begutachtungen kosten zwar Geld, sind aber gegenüber Schadensbehebungen minimal. Bitte beachten Sie auch, dass es aus Rücksicht auf die Vogelbrutzeit nicht erlaubt ist, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind in dieser Zeit nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sollen Bäume gefällt werden, bitten wir darum, dies nach dem genannten Zeitraum vorzunehmen. ______________________________________________________ Hinweis auf die Reinigungspflicht der Straßenanlieger der Gehwege bzw. der Straße Die Stadtverwaltung weist alle Straßenanlieger - ob GebäudeeigentümerIn oder MieterIn/PächterIn - auf ihre Verpflichtung zum Reinigen der Gehwege hin und bittet um Mithilfe. Die Straßenanlieger sind nach der Streupflichtsatzung der Stadt Riedlingen innerhalb geschlossener Ortslage verpflichtet, Gehwege von Schmutz, Unrat, Unkraut oder Laub zu befreien. Ist kein Gehweg vorhanden, ist die angrenzende Straßenfläche mit einer Breite von 1 m zu reinigen. Das Reinigen der Gehwege hat neben einem geordneten und sauberen Ortsbild den Vorteil, dass Straßenreinigungen und Kanalreinigungen auf das absolut notwendige Maß reduziert werden können, sodass hier Geld (für jeden einzelnen) gespart werden kann. Durch einen gereinigten Gehweg wird die Unfallgefahr durch Steine, Laub oder sonstigen Unrat minimiert. Unkraut zwischen Bordstein und Straßenbelag sieht nicht nur unschön aus, sondern führt längerfristig zu Straßenschäden. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. Der genaue Wortlaut ist auf der Homepage der Stadt Riedlingen nachzulesen. Vielen Dank an all die fleißigen Bürger, die dies wie selbstverständlich gewissenhaft erledigen. Das Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt Immer wieder stellen Anwohner oder auch der Vollzugsdienst fest, dass Fahrzeuge auf Gehwegen abgestellt werden. Dies zwingt Fußgänger dazu, auf die Fahrbahn auszuweichen. Beispielsweise Kinder, Personen mit Kinderwagen oder Ältere sind dabei besonders gefährdet. Wir bitten dies zu beachten. ______________________________________________________
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