Gemeindeblätter

Hier finden Sie die Gemeindeblätter mit den wichtigsten Informationen aus vielen Orten der Region - mit Vereinsinformationen, Veranstaltungen, Gottesdiensten und vielem mehr. Klicken Sie einfach das passende Gemeindeblatt an und blättern Sie direkt durch die digitale Ausgabe.

Magazine

Außerdem finden Sie hier die digitale Ausgabe unserer Schwäbischen Märkte - mit Immobilienanzeigen, Stellen- und Automarkt und vielem mehr. Aktuelle Nachrichten aus Wirtschaft, Gesundheit und zum Thema Bauen und Wohnen gibt es zusätzlich in unseren kostenlosen Magazinen.

Aufrufe
vor 1 Jahr

17.05.2023 Der Kißlegger

  • Text
  • Telefon
  • Kisslegg
  • Gemeinde
  • Pfingstnovene
  • Eucharistiefeier
  • Foto
  • Kinder
  • Schloss
  • Bebauungsplanes
  • Ravensburg

Der

Der Kißlegger 6 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich der „7. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Stolzenseeweg“ KISSLEGG (ra) - Zur Sicherung des mit Beschluss vom 10.05.2023 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens zur „7. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Stolzenseeweg" sowie 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich“ hat der Gemeinderat Kißlegg in gleicher öffentlicher Sitzung eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB als Satzung beschlossen. Betroffen sind hiervon die Flurstücke 203/1, 203/9, 203/7, 203/6, 203/5, 203/4, 203/3, 198/3, 198/7, 201/2, 201/1, 203/2, 212/2, 215/1, 215, 214/3 (Teilfläche), 214/6, 214/5, 216, 218 sowie die Straßengrundstücke Flst. Nr. 212/5 (Teilfläche), 212 (Teilfläche), 203/11, 212/1, 212/2, 212/4, 210 (Teilfläche), 209 (Teilfläche). Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Abgrenzungsplan vom 03.05.2023. Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Kißlegg, Schlossstr. 5, 2. OG, Zimmer 15, von Montag bis Freitag, vormittags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Veränderungssperre kann auch unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://www.kisslegg.de/ buerger/gemeindeinfo-wirtschaft/ gemeindeentwicklung/ortsplanung. Hinweise: Gem. § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der vorgenannten Frist von einem Jahr ab Bekanntmachung der Satzung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Kißlegg, den 17.05.2023 gez. Dieter Krattenmacher Bürgermeister Auslegung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen KISSLEGG (ra) - Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.05.2023 die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 – 2028 beschlossen. Die Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom 22.05.2023 bis einschl. 30.05.2023 im Rathaus, Schlossstraße 5, 88353 Kißlegg, 1. OG, Zimmer Nr. 9 zu den üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Einsprüche können innerhalb einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle beim Bürgermeisteramt Kißlegg, Schlossstraße 5, 88353 Kißlegg mit der Begründung erhoben werden, dass die in die Vorschlagsliste aufgenommenen Personen nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVFG) nicht aufgenommen werden dürfen oder nach §§ 33,34 GVFG nicht aufgenommen werden sollten. Kißlegg, 17.05.2023 gez.: Dieter Krattenmacher Bürgermeister

7 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Kirchmoos II" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu KISSLEGG (ra) - Der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg hat den Bebauungsplan „Kirchmoos II" in der Fassung vom 04.07.2022 als Satzung beschlossen. Um jeglichen Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszuräumen, wurde ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In diesem ergänzenden Verfahren hat der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg am 10.05.2023 den Bebauungsplan „Kirchmoos II" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 21.04.2023 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich westlich des Ortskernes von Kißlegg an der „Kirchmoosstraße" und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Dieser Bebauungsplan „Kirchmoos II" wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich und beinhaltet eine Rückwirkung gem. § 214 Abs. 4 BauGB auf den 10.08.2022, dem Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens des Bebauungsplans „Kirchmoos II". Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. §13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeigeführt wurde. Der Bebauungsplan „Kirchmoos II" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Kißlegg (Schlossstr. 5), im 2. OG, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter http://www.kisslegg.de/buerger/ gemeindeinfo-wirtschaft/ gemeindeentwicklung/ortsplanung oder https://www.uvp-verbund.de (als Suchbegriff Kißlegg eingeben) eingestellt und einsehbar sein. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen. Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Kißlegg, den 17.05.2023 gez. Dieter Krattenmacher Bürgermeister

Isny aktuell

Laichinger Anzeiger

Leutkirch hat was

Montfort-Bote

Die kleine See-Post

Der Kißlegger

Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen