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15.03.2023 Die kleine See-Post

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15.03.2023 Die kleine

Einzelpreis –,70 € Amtliches Bekanntmachungs- und Mitteilungsblatt für die Gemeinde Kressbronn a. B. Nummer 05 Herausgeber: Andreas Kling • Verlag Schwäbische Zeitung Tettnang 02. Februar 2023 Amtlicher Teil Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Parkplatz beim Strandbad“ (Satzungsbeschluss) Der Gemeinderat der Gemeinde Kressbronn a. B. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25. Januar 2023 den Bebauungsplan „Parkplatz beim Strandbad“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Parkplatz beim Strandbad“ in Kraft. Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bestehend aus Satzung, Planzeichnungen, textlichen Festsetzungen, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung bei der Gemeinde Kressbronn a. B., Rathaus, Hauptstraße 19, 88079 Kressbronn a. B., Amt für Gemeindeentwicklung und Bauwesen, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Falls eine Beratung und Erörterung gewünscht ist, vereinbaren Sie bitte einen Termin. Lageplan: Gemarkung: Kressbronn a. B: Gemarkung: Lage: Bodanstraße Kressbronn (nördl. des Naturstrandbades) a. B: Stand: 22.11.2022 Lage: Bodanstraße (nördlich des Naturstrandbades) Stand: 22.11.2022 Hinweise: Der Satzungstext wird ohne zeichnerischen und planerischen Teil, die jederzeit während der Öffnungszeiten des Rathauses eingesehen werden können, im Anschluss an diese Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bekannt gemacht. Hinweise: Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Ergänzend gelten die Regelungen nach § 4 GemO: Danach wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Az.: 621.17 Außerdem wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 S. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, Fälligkeit der Ansprüche herbeigeführt wird. Kressbronn a. B., 26. Januar 2023 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der

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