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12.12.2024 Die kleine See-Post

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Nummer 44

Nummer 44 Die kleine Seepost Seite 4 § 4 Pauschale Jahreskurtaxe (1) Von kurtaxenpflichtigen Einwohnern (§ 2 Absatz 2) sowie von dauerhaften Inhabern von Campingstellplätzen wird anstelle der Kurtaxe nach § 3 Absatz 1, unabhängig von Dauer und Häufigkeit des tatsächlichen Aufenthaltes, eine pauschale Jahreskurtaxe nach den Absätzen 3 bis 6 erhoben. (2) Von ortsfremden Personen, die ihre Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet haben, die mit einem Betreiber einer Hafenanlage eine befristete oder unbefristete Vereinbarung geschlossen haben, auf Grund derer ihnen die Nutzung eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet gestattet wird, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist, wird unabhängig von der Länge des Aufenthaltes und unabhängig von einer Übernachtungsmöglichkeit auf dem jeweiligen Boot, eine pauschale Jahreskurtaxe in Höhe von 52,50 Euro erhoben, wenn das Nutzungsrecht im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 15 Tagen, besteht. Personen im Sinne des Satzes 1, deren Nutzungsrecht für einen solchen Bootsliegeplatz an weniger als 15 Tagen im Erhebungszeitraum besteht (Gastlieger), oder die die Vereinbarung über den Bootsliegeplatz ausschließlich aus Gründen im Sinne des § 2 Abs. 4 (Arbeit, Ausbildung oder aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde) schließen, sind nicht kurtaxepflichtig, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Zweitwohnungsinhaber, Inhaber eines Stellplatzes eines Campingplatzes oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt. Ein Bootsliegeplatz im Sinne des Satzes 1 ist dabei jeder Liegeplatz im Wasser oder an Land in der Hafenanlage, von dem aus das Boot (ggf. nach Einwasserung) genutzt werden kann. Die Übernachtung auf dem Boot außerhalb des Gemeindegebietes, ebenso wie das Anmieten nur eines Lagerplatzes für das Boot ausschließlich zur Überwinterung, Instandsetzung oder Reparatur (z. B. Trockendock oder Winterlagerhalle), begründen keine Kurtaxepflicht. (3) Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt für Inhaber von Zweitwohnungen 105,00 Euro pro Person, wenn solche vom Kurtaxepflichtigen im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 30 Tagen, gehalten werden. Wenn diese an weniger als 30 Tagen im Erhebungszeitraum gehalten wird, fällt keine pauschale Jahreskurtaxe an, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Inhaber eines Stellplatzes eines Campingplatzes, als Bootslieger oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt. (4) Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt für Inhaber von Campingstellplätzen 87,50 Euro pro Person, wenn dem Kurtaxepflichtigen auf Grund einer befristeten oder unbefristeten Vereinbarung mit einem Campingplatzbetreiber die Nutzung eines Campingstellplatzes im Gemeindegebiet im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 25 Tagen, gestattet wird. Wenn das Nutzungsrecht an weniger als 25 Tagen im Erhebungszeitraum besteht, fällt keine pauschale Jahreskurtaxe an, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Zweitwohnungsinhaber, als Bootslieger oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt. (5) Von Kurtaxepflichtigen gem. § 2, von denen keine pauschale Jahreskurtaxe nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben wird, kann auf deren Antrag eine pauschale Jahreskurtaxe erhoben werden, wenn ihnen von einem anderen kurtaxepflichtigen Inhaber die Zweitwohnung, der Campingstellplatz oder der Bootsliegeplatz im Erhebungszeitraum zur Mitnutzung überlassen wird. Die pauschale Jahreskurtaxe bemisst sich in diesen Fällen nach der entsprechenden Anwendung der jeweils maßgeblichen Absätze 2 bis 4 für den Inhaber der Zweitwohnung, des Campingstellplatzes oder des Bootsliegeplatzes. (6) Kurtaxepflichtige im Sinne der vorgenannten Absätze 1 bis 5 haben nur eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten, auch wenn die pauschale Jahreskurtaxe aus mehreren Gründen erhoben werden würde, wobei die jeweils höchste Jahreskurtaxe maßgeblich ist. Kurtaxepflichtige, die eine pauschale Jahreskurtaxe entrichten, haben im Übrigen keine Kurtaxe pro Aufenthaltstag nach § 3 mehr zu entrichten. Die Kurkarte nach § 5 kann dann im Falle der Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb als Nachweis der Entrichtung der pauschalen Jahreskurtaxe verwendet werden. § 5 Kurkarte (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht i. S. d. §§ 2, 3 und 4 unterliegt oder nach § 2 Absatz 5 Nr. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. (2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, welche die Gemeinde Kressbronn a. B. für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. Dies gilt auch für Einrichtungen oder Veranstaltungen anderer Gemeinden, mit denen die Gemeinde Kressbronn a. B. eine Kooperationsgemeinschaft geschlossen hat. (3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt. § 6 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig. (2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 4 entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zugezogenen Einwohnern beziehungsweise Inhabern von Campingstellplätzen oder Bootsliegeplätzen, deren Nutzungsvereinbarung unterjährig begründet wird, entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern beziehungsweise Inhabern von Campingstellplätzen oder Bootsliegeplätzen, deren Nutzungsvereinbarung unterjährig beendet wird, endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. In den Fällen des Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. § 7 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt (Beherbergungsbetrieb) oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende ortsfremde Personen anzumelden und nach Abreise abzumelden. Die Meldung nach An- und Abreise ist jeweils bis spätestens zum 10. des auf die An- bzw. Abreise folgenden Monats an die Gemeinde zu erstatten. (2) Wer eine Hafenanlage mit Bootsliegeplätzen im Gemeindegebiet betreibt, ist verpflichtet die ortsfremden Personen, mit denen er eine befristete oder unbefristete Vereinbarung geschlossen hat, aufgrund derer den ortsfremden Personen die Nutzung eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet für einen dauerhaften Zeitraum, mindestens aber für 15 Tage gestattet wird, anzumelden und nach Beendigung des Vertrages abzumelden. Dabei sind Personen nicht anzumelden, deren Nutzungsrecht am Bootsliegeplatz an weniger als 15 Tagen im Erhebungszeitraum besteht (Gastlieger). Die Meldung nach Anmietung und Vertragsbeendigung ist jeweils bis spätestens zum 10. des auf den Vertragsschluss bzw. die Vertragsbeendigung folgenden Monats an die Gemeinde zu erstatten.

Nummer 44 Die kleine Seepost Seite 5 (3) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. § 7 Absatz 1 S. 2 gilt entsprechend. (4) Die Meldepflichtigen haben dabei für die Erhebung der Kurtaxe folgende Daten des Kurtaxenpflichtigen an die Gemeinde zu melden: 1. Name; 2. Vorname; 3. Geburtsdatum; 4. Anschrift; 5. Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum der Mitreisenden gem. § 29 Absatz 2 S. 2 und 3 Bundesmeldegesetz; 6. Tag der Ankunft und voraussichtlicher Tag der Abreise sowie 7. Tag der Abreise, sobald er feststeht. Bei Vereinbarungen über dauerhafte Stellplätze auf Campingplätzen oder Bootsliegeplätze in Hafenanlagen, die mit der pauschalen Jahreskurtaxe nach § 4 veranlagt werden, sind abweichend nur der Name, Vorname und Anschrift des Kurtaxepflichtigen, Datum des Vertragsbeginns sowie Datum des Vertragsendes, sobald es feststeht, zu melden. (5) Darüber hinaus haben die Meldepflichtigen bei der Meldung nach Absatz 4 folgende Daten des Meldepflichtigen an die Gemeinde mitzuteilen: 1. Name, Vorname und ggf. Firma des Meldepflichtigen; 2. Anschrift des Meldepflichtigen. § 8 Elektronische Datenübermittlung (1) Die nach § 7 Absatz 4 und 5 für die Erhebung der Kurtaxe zu erhebenden Daten sind vom Meldepflichtigen an die Gemeinde zu übermitteln. (2) Der Meldepflichtige hat die meldepflichtigen Daten in das von der Gemeinde für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem einzugeben und elektronisch an die Gemeinde zu übermitteln. (3) Die Gemeinde nutzt für die elektronische Datenübermittlung eine elektronische Meldesystemsoftware eines privaten Unternehmens. Sie teilt jedem Meldepflichtigen i. S. d. Absatz 1 individuelle Zugangsdaten (Benutzername, Passwort und Internetadresse des Zugangs) zu dieser Meldesystemsoftware zu, mit denen der Meldepflichtige dazu Zugang erhält und darüber die meldepflichtigen Daten auf den gesicherten Server übermitteln kann, zu welchem die Gemeinde ihrerseits Zugriff hat. Die Datenübertragung und Datenspeicherung auf dem Server erfolgt dabei mittels https-Protokoll (SSL- Verbindung) und Verschlüsselung oder eines vergleichbaren sicheren Verfahrens, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet und das Steuergeheimnis wahrt. Die Vorgaben des Datenschutzrechtes bleiben unberührt. (4) Auf Antrag können die Meldepflichtigen von der Pflicht zur elektronischen Meldung befreit werden, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung der Meldedaten für den Meldepflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber Art, Lage und Ausstattung des Beherbergungsbetriebes, des Campingplatzes, der Hafenanlage oder des Reiseunternehmens, eine Erschwernis der Herstellung einer elektronischen Verbindung zur Gemeinde, die saisonale Dauer des Übernachtungsangebots und die Zahl der Übernachtungen, sowie die Kosten der Herstellung der technischen und personellen Möglichkeiten zur elektronischen Meldung zu berücksichtigen. § 9 Ablösung der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe kann vom Beherbergungsbetrieb, dem Betreiber eines Campingplatzes oder dem Betreiber einer Hafenanlage mit Liegeplätzen durch eine Jahrespauschalkurtaxe abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Der Antrag auf Ablösung der Kurtaxe ist spätestens bis zum 1. März des laufenden Kalenderjahres bei der Gemeinde einzureichen. (2) Die Ablösesumme ist nach der Anzahl aller nach § 3 kurtaxepflichtigen Aufenthaltstage des Beherbergungsbetriebes oder des Campingplatzes im Vorjahr unter Ansatz des jeweils maßgeblichen Kurtaxesatzes zzgl. des Betrages der ggf. pauschal abgerechneten Jahreskurtaxe zu ermitteln. Im Falle der Ablösung durch einen Betreiber einer Hafenanlage mit Liegeplätzen wird die Ablösesumme anhand des Betrags der pauschal abgerechneten Jahreskurtaxe nach § 4 des Vorjahres ermittelt. (3) Die Ablösung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beherbergungsbetrieb bzw. dem Betreiber des Campingplatzes oder der Hafenanlage mit Liegeplätzen. § 10 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach § 7 Meldepflichtigen haben, soweit nicht ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des darauffolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig: 1. den Meldepflichten nach § 7 nicht nachkommt; 2. der Pflicht zur elektronischen Meldung nach § 8 nicht nachkommt; 3. entgegen § 10 Absatz 1 die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 20. Oktober 2021, die rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, außer Kraft. Ausgefertigt: Kressbronn a. B., 24. Oktober 2024 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister Heilungshinweise Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die

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