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12.12.2024 Die kleine See-Post

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Nummer 44

Nummer 44 Die kleine Seepost Seite 2 Hopfen ca. 15.000 Hektoliter Bier hergestellt werden und damit reichen vier Hektar aus, um die sechs Millionen Maß Bier für das Münchner Oktoberfest zu brauen. Dr. Kugel sprach weiterhin über die durch die Coronakrise und den Ukrainekrieg sowie die gestiegenen Energiekosten sich ergebenden Herausforderungen. Dabei vergaß er nicht darauf hinzuweisen, dass der Preisanteil des Hopfens am Verkaufspreis für einen Liter Bier lediglich bei ca. 1 bis 2 Cent liegt, so dass der Hopfenpreis allenfalls einen minimalen Anteil an der Preisgestaltung beim Bier haben kann. Vielmehr sind ursächlich für die Preiserhöhungen hauptsächlich die gestiegenen Lohn-, Energie- und Transportkosten. Zum Ende hin beantwortet er noch die Fragen, wo sich das Tettnanger Hopfenanbaugebiet im weltweiten Vergleich einordnen lässt und welche Herausforderungen aufgrund des Klimawandels und der gestiegenen Anforderungen an den Pflanzenschutz auf die Hopfenanbauer und den Hopfenhandel künftig zukommen werden. Nach dem Vortrag bedankte sich Dr. Karl Hornstein mit einem kleinen Präsent bei dem Referenten für seinen tollen unentgeltlichen Vortrag und ehrte noch diesen und die weiteren vier Stiftungsratsmitglieder Wolfram Müssig, Helmut Stohr, Jürgen Göbel und, Dr. Roland Rösch für deren 15-jährige ehrenamtliche Tätigkeit in der Stiftung. Der Abend klang dann noch mit einem gemütlichen Zusammensein im Foyer der Festhalle bei einem Craftbeer vom Hopfengut Tettnang und anderen Getränken aus. Sehr erfreulich für die Bürgerstiftung war, dass sich die zahlreichen Gäste bei der eintrittsfreien Jubiläumsveranstaltung sehr großzügig zeigten und die aufgestellten Spendenboxen sehr gut gefüllt wurden. Amtlicher Teil Thema der Woche Wie lange leuchten die Straßenlaternen in der Gemeinde? Die Straßenbeleuchtung der Gemeinde beginnt morgens um fünf Uhr zu leuchten und schaltet automatisch mit dem Ende der Morgendämmerung ab. Abends beginnt die Straßenbeleuchtung mit der Dämmerung und schaltet werktags um ein Uhr und am Wochenende um zwei Uhr ab. Durchgehend beleuchtet bleibt nur eine Ost-West-Achse von der Friedrichshafener Straße, über die Hauptstraße zur Lindauer Straße und Seestraße sowie eine Nord-Süd-Achse von der Gattnauer Straße über die Kirchstraße, Hemigkofener Straße bis einschließlich der Argenstraße. Aus Gründen der Verkehrssicherheit schalten sich auch die beiden Leuchten an der B31-Brücke sowie alle Leuchten an Fußgängerüberwegen nicht ab. Es ist also auf Grund der durchgehend beleuchteten Achsen möglich, die Gemeinde bei Licht nachts zu durchqueren. Die Gemeinde hat sich bewusst für die nächtliche Abschaltung der Straßenbeleuchtung entschieden. Die Gemeinde ist zur Beleuchtung in der späten Nacht nicht verpflichtet. In dieser Zeit halten sich nur sehr wenige Personen im öffentlichen Straßenraum auf, deshalb wäre eine durchgehende Beleuchtung unverhältnismäßig. Vor allem aber zur ungestörten Entfaltung der Tier- und Pflanzenwelt ist eine nächtliche Abschaltung geboten. Letztlich spart die Gemeinde durch die Abschaltung auch erheblich Energie und Kosten ein. Textbeiträge an die Redaktion können auch per E-Mail versendet werden an: seepost@kling-verlag.de Texte im Word-,text- oder RTF-Format, Fotos @im jpeg, tif, oder eps-Format Amtliche Bekanntmachungen Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (4. Kurtaxeänderungssatzung) Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581), in Verbindung mit §§ 2, 8 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), sowie in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz, in der Fassung vom 12. Mai 2015 (GBl. 2015, 320), hat der Gemeinderat der als Erholungsort staatlich anerkannten Gemeinde Kressbronn a. B. am 23.10.2024 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe, zuletzt geändert durch die Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 25. Januar 2023, beschlossen: Artikel 1 Änderung der Kurtaxesatzung 1. § 4 Abs. 2 wird dahingehend geändert, dass § 4 Abs. 2 S. 2 mit dem Wortlaut in der Fassung der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (1. Kurtaxeänderungssatzung) v. 16.12.2022 „Wenn das Nutzungsrecht dabei ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember besteht, beträgt die pauschale Jahreskurtaxe abweichend nur 19,50 Euro.“ gestrichen wird. 2. § 4 Abs. 5 mit dem Wortlaut in der Fassung der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (1. Kurtaxeänderungssatzung) v. 16.12.2022 „Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt abweichend von Absatz 3 für Inhaber von Zweitwohnungen 130,00 Euro, wenn solche vom Kurtaxepflichtigen im Erhebungszeitraum ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember dauerhaft, mindestens aber an 50 Tagen, gehalten werden. Für Inhaber von Campingstellplätzen beträgt die pauschale Jahreskurtaxe abweichend von Absatz 4 78,00 Euro, wenn solche vom Kurtaxepflichtigen im Erhebungszeitraum ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember dauerhaft, mindestens aber an 30 Tagen, gehalten werden.“ wird gestrichen.

Nummer 44 Die kleine Seepost Seite 3 3. § 6 Abs. 2 wird zu folgendem Wortlaut geändert: „Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 4 entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zugezogenen Einwohnern beziehungsweise Inhabern von Campingstellplätzen oder Bootsliegeplätzen, deren Nutzungsvereinbarung unterjährig begründet wird, entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern beziehungsweise Inhabern von Campingstellplätzen oder Bootsliegeplätzen, deren Nutzungsvereinbarung unterjährig beendet wird, endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. In den Fällen des Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022, unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (1. Kurtaxeänderungssatzung) v. 16.12.2022, in Kraft. Ausgefertigt: Kressbronn a. B., 24. Oktober 2024 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister Heilungshinweise Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581), in Verbindung mit §§ 2, 8 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), sowie in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz, in der Fassung vom 12. Mai 2015 (GBl. 2015, 320), hat der Gemeinderat der als Erholungsort staatlich anerkannten Gemeinde Kressbronn a. B. am 23. Oktober 2024 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe, zuletzt geändert durch die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 23. Oktober 2024, beschlossen: § 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Gemeinde Kressbronn a. B. erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kurund Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen, im Rahmen eines interkommunalen Zusammenschlusses auch außerhalb des Gebietes der Gemeinde Kressbronn a. B., eine Kurtaxe. Gleiches gilt für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. § 2 Kurtaxepflichtige und Befreiungen (1) Die Kurtaxe wird von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. (2) Kurtaxepflichtig nach Absatz 1 sind auch Einwohner, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben (z. B. Zweitwohnungsinhaber). (3) Kurtaxepflichtig nach Absatz 1 sind auch Personen, die ihre Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet haben und die mit einem Campingplatzbetreiber im Gemeindegebiet einen, unabhängig von der Länge des Aufenthaltes, befristeten oder unbefristeten Vertrag über die Anmietung und Nutzung eines Stellplatzes abgeschlossen haben. (4) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Absatz 2 und 3 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung, einschließlich Schule und Studium, stehen oder sich dort aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen, die in der Gemeinde stattfinden, aufhalten. Der jeweilige Befreiungstatbestand ist vom Kurtaxepflichtigen in geeigneter Form nachzuweisen. Für die Arbeitstätigkeit ist dabei eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, für eine Ausbildung eine schriftliche Ausbildungs-, Schul- oder Studienbescheinigung ausreichend. (5) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1. Ortsfremde Personen, die sich im Erhebungszeitraum höchstens für die Dauer eines Tages im Gemeindegebiet aufhalten und keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste); 2. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr; 3. Personen, die einen Familienbesuch von Einwohnern, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vornehmen, in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und der Zweck des Aufenthalts dem Besuch der Angehörigen und nicht der Nutzung von Einrichtungen, Veranstaltungen oder dem öffentlichen Personennahverkehr i. S. d. § 1 dieser Satzung dient; 4. Kranke, pflegebedürftige und bettlägerige Personen und schwerbehinderte Personen mit einer nach dem SGB IX, oder einem vergleichbaren ausländischen Gesetz, anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 80 vom Hundert, wenn sie keine tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit haben, Einrichtungen, Veranstaltungen oder den öffentlichen Personennahverkehr i. S. d. § 1 dieser Satzung zu nutzen 5. Begleitpersonen im Sinne des Schwerbehindertenrechts von Personen nach Nr. 4, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch den Schwerbehindertenausweis der Person nach Nr. 4 oder in anderer geeigneter Form nachgewiesen ist und sie keine tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit haben, Einrichtungen, Veranstaltungen oder den öffentlichen Personennahverkehr i. S. d. § 1 dieser Satzung zu nutzen. § 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag: 1. für den Zeitraum von 1. April bis 31. Oktober 3,50 Euro; 2. für den Zeitraum von 1. November bis 31. März 1,50 Euro. (2) Die Kurtaxe wird im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres erhoben. (3) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

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