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11.10.2024 Die kleine See-Post

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Nummer 41

Nummer 41 Die kleine Seepost Seite 2 Thema der Woche Warum gibt es keine einheitlichen Parkgebühren im Ort? Die Gemeinde erhebt auf mehreren Parkplätzen und in zahlreichen Straßen Parkgebühren. Diese sind unterschiedlich hoch. Das ist ganz bewusst so. Die Parkgebühren werden höher, je näher man dem Bodensee kommt. Ziel ist also, den Seebereich möglichst vom Kraftfahrzeugverkehr freizuhalten und auf die großen Parkplätze zu lenken. Deshalb ist die Uneinheitlichkeit bei den Parkgebühren Absicht. Wenn jemand näher am See parken möchte, muss er dafür auch mehr bezahlen. Übrigens: Der Gemeinde ist klar, dass gerade Menschen mit Beeinträchtigungen keine größeren Strecken zu Fuß laufen können und deshalb nah am See parken müssen. Deshalb sind Personen mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, aG oder B von den Parkgebühren ganz befreit. Dies gilt auch dann, wenn sie keine blaue Sonderparkberechtigung für Behindertenparkplätze haben. Wenn Sie also Probleme mit dem Gehen haben, beantragen Sie unbedingt einen amtlichen Schwerbehindertenausweis beim Landratsamt. Diesen legen Sie dann auf den Parkplätzen der Gemeinde unter die Windschutzscheibe. Bitte beachten Sie, dass es diese Befreiung nach meiner Kenntnis allerdings nur in unserer Gemeinde gibt. Amtliche Bekanntmachungen Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Ehrenamtentschädigungssatzung) Auf Grund von § 4 in Verbindung mit §§ 19, 32a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kressbronn a. B. am 25. September 2024 folgende Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten beschlossen: § 1 Entschädigung nach einheitlichem Durchschnittssatz (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einem einheitlichen Durchschnittssatz. (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme für jede Stunde 15 Euro. (3) Der Durchschnittssatz bei Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme für jede Stunde 15 Euro. Die entgeltliche Betreuung muss in angemessener Weise nachgewiesen werden. (4) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zur Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst zusätzlich ihre Auslagen für die Beschaffung und den Betrieb eines geeigneten Endgerätes, einschließlich notwendiger Betriebssoftware und Zubehör, pro Amtsperiode bis zu einem Betrag von 1.000 Euro erstattet. Die Erstattung dieser Auslagen erfolgt gegen Vorlage eines entsprechenden Rechnungsnachweises. § 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme (1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. (2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen, Zeitaufwand berechnet. (3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. (4) Angefangene Stunden werden nach 15 Minuten auf volle Stunden aufgerundet. § 3 Pauschale Entschädigung für Fraktionen und Fraktionslose (1) Die Fraktionen erhalten jährlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 125 Euro für jedes Fraktionsmitglied. Fraktionslose Gemeinderäte erhalten jährlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 75 Euro. (2) Die pauschalen Entschädigungen für Fraktionen und Fraktionslose werden nicht in bar ausbezahlt. Zu Beginn der Amtsperiode sind diese schriftlich oder elektronisch für die gesamte Amtsperiode zu beantragen. Änderungen in der Fraktionszusammensetzung während der Amtsperiode sind unverzüglich anzuzeigen. (3) Die pauschale Entschädigung darf ausschließlich für die Zwecke der Fraktionsarbeit bzw. die Arbeit eines fraktionslosen Gemeinderates verwendet werden. Sie beinhaltet insbesondere Aufwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung, Fraktionssitzungen (ohne Sitzungsgeld) und sonstige Kosten für die Sachmittelbeschaffung. Die pauschale Entschädigung darf nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Sie muss buchhalterisch vom Partei- oder Wählervereinigungsvermögen getrennt werden. (4) Über die Verwendung der pauschalen Entschädigung für die Fraktionen und Fraktionslosen ist dem Gemeinderat zum Jahresanfang des folgenden Kalenderjahres in öffentlicher Sitzung zu berichten. § 4 Fahrtkostenerstattung Bei auswärtigen Dienstverrichtungen erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Absatz 2 eine Fahrtkostenerstattung wie Dienstreisende des gehobenen Dienstes bzw. eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Landesreisekostengesetzes in ihrer jeweiligen Fassung. § 5 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 25. Oktober 2023 außer Kraft. Ausgefertigt: Kressbronn a. B., 26. September 2024 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister

Nummer 41 Die kleine Seepost Seite 3 Heilungshinweise Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Gemeindenachrichten Blumenkinder im Blumenhaus Am 23. September hat die Blumengruppe des Nonnenbachkindergartens die Gärtnerei Fiegle besucht. Anlass dafür war der Rollenspielbereich der Gruppe, der in einen Blumenladen verwandelt wurde. Damit die Kinder ihr Spiel auch realitätsnah spielen konnten, hat uns das Team des Blumenladens jede Menge interessante Dinge gezeigt. Wir haben erfahren, dass Musikalische Früherziehung in Gattnau und in der Nonnenbachschule Die Jugendmusikschule Kressbronn a. B. veranstaltet in Gattnau zwei neue Kurse der musikalischen Früherziehung. In der Früherziehung geht es vor allem um elementare musikalische Grunderfahrungen, wie z.B. laut / leise, schnell / langsam, hoch / tief. Diese Elemente werden mit verschiedenen Instrumenten, der Stimme und in Bewegung erfahren und erlebbar gemacht. Lieder und Geschichten machen den Lernprozess zu einem intensiven Ereignis. Lassen Sie Ihr Kind in ein musikalisches Erlebnis eintauchen voller Abenteuer, Lieder und Geschichten. So erfährt ihr Kind nicht nur das Thema Musik neu, sondern lernt sich auch selbst aus einer neuen Perspektive kennen. Blumen viele verschiedene Bezeichnungen haben, wo die Blumen aus dem Laden herkommen und wie ein Blumenstrauß gebunden wird. Jedes Kind durfte sogar eine Blume vom Feld hinter der Gärtnerei ernten und mit nach Hause nehmen. Nun können die Kinder den facettenreichen Beruf einer Floristin nachspielen. Vielen Dank an das Team der Gärtnerei Fiegle. Gemeinde empfiehlt die Gelbe Tonne Die Verteilung und Abholung der Gelben Säcke ist seit vielen Jahren ein Thema bei den Bürgerinnen und Bürgern. Ärger über zu dünne Gelbe Säcke, Vermüllung der Gemeinde durch aufgeplatzte Säcke oder der Mangel an Gelben Säcken an den Verteilstationen. Im Bodenseekreis gibt es daher die Möglichkeit, eine Gelbe Tonne oder einen Container statt des Gelben Sacks zu nutzen, um den Verpackungsmüll zuverlässig und sauber entsorgen zu können. Die Gemeinde empfiehlt, auf die Gelbe Tonne umzustellen und ganz auf die Gelben Säcke zu verzichten. In der Gelben Tonne kann der Verpackungsmüll zuverlässig und vor allem ordentlicher entsorgt werden. Weitere Informationen rund um den Verpackungsmüll sind auf www. kressbronn.de unter der Rubrik „Unsere Gemeinde/Abfall“, zu finden. Die Kurse finden dienstags um 15:30 Uhr in Gattnau und donnerstags um 14:00 Uhr in der Nonnenbachschule statt. Eine Anmeldung kann entweder im Rathaus oder digital unter https:// elektronisches-rathaus.de/ erfolgen. Die Probezeit beträgt im ersten Jahr drei Monate. Wer zunächst einmal schnuppern möchte, kann sich formlos und unverbindlich mit vollständigem Namen und Geburtsdatum des Kindes unter mfe@kressbronn.de anmelden. Gerne beantworten wir hier auch Ihre Fragen zu diesem Kurs. Die Jugendmusikschule Kressbronn a. B. freut sich auf zahlreiche Kinder von vier bis sechs Jahren. Impressum: Verlag: Schwäbische Zeitung Tettnang GmbH & Co. KG Lindauer Straße 9, 88069 Tettnang Geschäftsführer Andreas Querbach Herausgeber: Andreas Kling, 88079 Kressbronn a. B. Anzeigen-Annahme: Andreas Kling Verlag, 88079 Kressbronn a. B. Telefon 07543 - 96020, E-Mail: seepost@kling-verlag.de Abo-Service: Telefon 0751 - 2955-5555 E-Mail: abo@kleine-seepost.de Druck: Druckhaus Müller OHG, 88085 Langenargen Die kleine See-Post erscheint wöchentlich. Verantwortlich für die Redaktion: Andreas Kling. Für den amtlichen Teil und Gemeindenachrichten: Gemeinde Kressbronn a. B., Bürgermeister Daniel Enzensperger Redaktions- und Anzeigen-Annahmeschluss: Dienstag 12:00 Uhr Anzeigenpreis: Euro 0,61 + Mehrwertsteuer pro mm/1-spaltig. Bezugspreis jährlich Euro 40,– incl. Zustellgebühr in Kressbronn a. B. Bei Postbezug zuzüglich Postgebühren. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die aktuelle Preisliste der Schwäbischer Verlag GmbH & Co. KG Drexler, Gessler

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