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Nummer 48 Die kleine Seepost Seite 2 Kommunalpolitische Bilanz im Jahr 2024 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, das Jahr 2024 war für die Kressbronner Kommunalpolitik wieder ein sehr erfolgreiches Jahr. Einige Projekte konnten in diesem Jahr umgesetzt werden. Weitaus mehr Projekte wurden allerdings in diesem Jahr angestoßen und stehen im nächsten oder den folgenden Jahren zur Umsetzung an. Die Gemeinde hat sich also auch in diesem Jahr wieder weiterentwickelt. Ich möchte Ihnen im Folgenden die wichtigsten Errungenschaften und Ereignisse im Jahr 2024 schildern: Verwaltung, Finanzen und Bürgerbeteiligung ✓ Neujahrsempfang am 11. Januar ✓ Petra Sachs-Gleich wird Ehrenbürgerin ✓ Wahl und Einsetzung eines Seniorenrates, Lothar Brück wird 1. Vorsitzender ✓ Podiumsdiskussion für Jugendliche zur Gemeinderatswahl am 14. April ✓ Kleines Gewerbeforum am 23. April ✓ Erhöhung der Zweitwohnungssteuer ✓ Kommunalwahlen am 9. Juni ✓ Informationsveranstaltung zum Baugebiet Moos I am 8. Oktober ✓ Informationsveranstaltung zur Grundsteuerreform am 5. November ✓ Aufkommensneutrale Festlegung der neuen Hebesätze für die Grundsteuer Sicherheit und Feuerwehr ✓ Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplanes ✓ Robin Schröder wird neuer Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr ✓ Neues Sicherheitskonzept für den Bahnhofsplatz ✓ Neuer AED (Frühdefibrillator) in Betznau Bildung, Schule und Jugend ✓ Beschluss zum Ausbau der Parkschule als Ganztagsschule ✓ Neufestlegung der Schulbezirke ✓ Erneuerung der Matschanlage im Nonnenbachkindergarten ✓ Erweiterung der Schulbetreuung auf Klassen 5 und 6 ✓ Aufstockung der freien Jugendarbeit von 50 auf 100 % ✓ Einweihung und Eröffnung des Naturkindergartens am Eichertwald ✓ Graffiti-Workshop mit Jugendlichen im Cube Bauen und Infrastruktur ✓ Vergabe zahlreicher Bauplätze im Baugebiet Bachtobel an Kressbronner Familien ✓ Neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Land zur Uferrenaturierung ✓ Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Bodan-Hotel“ ✓ Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Seestraße“ ✓ Feststellungsbeschluss und Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung eines interkommunalen Gewerbegebietes im Bereich Kapellenesch/ Haslach ✓ Baubeschluss zur Belagserneuerung für den Argensteg ✓ Sanierung der Skateanlage ✓ Resterschließung des Spitzgartenwegs ✓ Baubeschluss zur Sanierung des Strandbadparkplatzes ✓ Baubeschluss zum Bau einer Anschlussunterkunft im Baugebiet Moos I ✓ Neuer Zebrastreifen in der Maîcher Straße ✓ Erweiterung Strandbadparkplatz fertiggestellt Landwirtschaft, Verkehr und Umwelt ✓ Verabschiedung einer Resolution zur Förderung der Landwirtschaft ✓ Seeputzete am 16. März ✓ Einrichtung von PV-Scouts zur Beratung der Bürgerinnen und Bürger über Photovoltaikausbaumöglichkeiten auf Privathäusern ✓ Umrüstung des Nonnenbachkindergartens auf LED ✓ Umrüstung weiterer Straßenlaternen auf LED ✓ Beschluss zur Aufstellung eines kommunalen Wärmeplans ✓ Beschluss eines Biotopvernetzungsplans Kultur und Gesellschaft ✓ Maibaumsetzen am 30. April ✓ Kressbronner Straßenfest am 15. September ✓ Volkstrauertag am 17. November Tourismus, Sport und Erholung ✓ Einführung von Onlinetickets für das Naturstrandbad ✓ Erhalt des Prädikats als staatlich anerkannter Erholungsort ✓ Neue Ortsplantafel am Seegarten ✓ Neue Ortsinfotafel am Rathaus ✓ Baubeschluss zur Modernisierung der Ortsbeschilderung/ Wegweiser ✓ Erhalt Prädikat „familienfreundlicher Ferienort“ Die hier genannten Projekte sind natürlich nicht vollständig. Eine ausführlichere Zusammenfassung der Projekte im Jahr 2024 finden Sie wie immer im Jahrbuch, das zum Neujahrsempfang 2025 erscheinen wird. Ich möchte mich an dieser Stelle zu allererst beim Gemeinderat für die stets konstruktive Zusammenarbeit bedanken. Die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte haben auch in diesem Jahr wieder unzählige Stunden zum Wohle unserer Gemeinde gewirkt und ihre Freizeit geopfert. Dafür gilt ihnen Dank und Anerkennung. Gleichermaßen möchte ich mich für die gute Arbeit der vielen hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedanken. Nicht zuletzt gilt den vielen Ehrenamtlichen in den örtlichen Vereinen und Organisationen ein großes Dankeschön für ihren unermüdlichen Einsatz für unsere Gemeinde. Ihnen liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger danke ich schließlich für Ihre stete Unterstützung. Mit Ihrem Rückhalt können Gemeinderat und Bürgermeister zum Wohle dieser Gemeinde arbeiten und jedes Jahr aufs Neue die Gemeinde fortentwickeln und für die Zukunft rüsten. Ganz herzlichen Dank dafür. Ich verbleibe mit den besten Grüßen Ihr Daniel Enzensperger Bürgermeister
Nummer 48 Die kleine Seepost Seite 3 Amtliche Bekanntmachungen Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer (Grund- und Gewerbesteuersatzung) Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581), in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), sowie in Verbindung mit §§ 1, 3, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes, in der Fassung vom 4. November 2020 (GBl. 2020, 974), und §§ 1, 2, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes, in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I 2002, 4167), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kressbronn a. B. am 20. November 2024 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde Kressbronn a. B. erhebt eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes. (2) Die Gemeinde Kressbronn a. B. erhebt eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes des Bundes. § 2 Hebesätze (1) Der Hebesatz für die Grundsteuer wird festgesetzt: 1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 490 vom Hundert des Steuermessbetrages; 2. für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 195 vom Hundert des Steuermessbetrages. (2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird festgesetzt auf 360 vom Hundert des Steuermessbetrages. § 3 Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 LGrStG werden fällig: 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt; 2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer vom 24. November 2022 außer Kraft. Ausgefertigt Kressbronn a. B., 21. November 2024 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister Heilungshinweise Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat- zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Gemeindenachrichten Informationen rund um die Grundsteuerreform 2024 Die Gemeinde erhebt von Grundstückseigentümern eine Grundsteuer. Die Grundsteuer braucht die Gemeinde zur Aufgabenerfüllung. Sie bezahlt damit also ihre Ausgaben. Bei der Grundsteuer wird zwischen land- und fortwirtschaftlichen Grundstücken (Grundsteuer A) sowie sonstigen Grundstücken (Grundsteuer B) unterschieden. Grundstücke mit Wohn- oder Gewerbenutzung fallen unter die Grundsteuer B. Das gilt künftig auch für die landwirtschaftlichen Wohngebäude, die früher über die Grundsteuer A besteuert wurden. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer in ganz Deutschland neu berechnet. Für die Gemeinde Kressbronn a. B. hat das Land Baden-Württemberg geregelt, wie die Grundsteuer künftig zu berechnen und zu erheben ist. Wie berechnet sich künftig die Grundsteuer? Die Grundsteuer berechnet sich ab 2025 nur noch nach dem sogenannten Bodenrichtwert. Die Bodenrichtwerte für die Grundstücke in Kressbronn a. B. hat ein Gutachterausschuss aus Sachverständigen festgelegt. Diese sind grundsätzlich für alle bindend. Maßgeblich für die Grundsteuer ab 2025 sind die Bodenrichtwerte für das Jahr 2022 (sog. Hauptfeststellungszeitpunkt). Der jeweilige Bodenrichtwert wird dann mit der Größe des Grundstückes multipliziert. So erhält man den Grundsteuerwert seines Grundstückes. Bodenrichtwert x Grundstücksgröße = Grundsteuerwert Der Grundsteuerwert muss im nächsten Schritt mit der sogenannten Steuermesszahl multipliziert werden. Die Steuermesszahl ist eine festgelegte mathematische Zahl im Berechnungsverfahren, die ansonsten keine besondere Bedeutung hat. Sie beträgt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bzw. Grundstücken 0,55 ‰ (= 0,00055), für alle anderen Grundstücke 1,3 ‰ (= 0,0013). Dient ein Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken, bekommt man einen Abschlag von 30 % auf die Steuermesszahl. Man erhält also eine Vergünstigung. Gewerbebetriebe erhalten diese nicht. Hat man überwiegend ein Wohngrundstück, muss man den Grundsteuerwert nicht mit 1,3 ‰ multiplizieren, sondern mit 0,91 ‰ (= 0,00091).
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