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Nummer 34 Die kleine Seepost Seite 16 Entgeltordnung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee für die Benutzung kommunaler Veranstaltungsräume (Veranstaltungsraumentgeltordnung) Auf Grund von § 10 der Satzung über die Benutzung kommunaler Veranstaltungsräume (Veranstaltungsraumsatzung), in der Fassung vom 26. Juli 2023, sowie § 13 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kressbronn a. B. am 26. Juli 2023 folgende Entgeltordnung für die Benutzung kommunaler Veranstaltungsräume beschlossen: § 1 Erhebung eines Benutzungsentgeltes Für die Benutzung kommunaler Veranstaltungsräume wird ein privatrechtliches Entgelt (Grundentgelt und Nebenkosten) erhoben. Nebenkosten werden nur insoweit erhoben, wie Nebenkosten erfasst werden können. § 2 Entgelthöhe (1) Die Höhe des Grundentgeltes richtet sich nach der Anlage (Veranstaltungsraum-Entgelttabelle). Örtlich ist ein Verein bzw. eine Organisation im Sinne der Anlage, wenn der Sitz in der Gemeinde Kressbronn a. B. ist oder die Mehrheit der Mitglieder des Vereins bzw. der Organisation Einwohner der Gemeinde Kressbronn a. B. sind. Ein Gewerbebetrieb ist örtlich, wenn dieser eine Niederlassung in der Gemeinde besitzt. (2) Sofern die Gemeinde wegen steuerrechtlicher Vorgaben die Umsatzsteuer erheben muss, ist die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich auf das Grundentgelt und die Nebenkosten zu entrichten. (3) Der Bürgermeister ist berechtigt, bei regelmäßiger Nutzung eines Veranstaltungsraumes im Proben- oder Übungsbetrieb, mit dem Benutzer über einen schriftlichen Vertrag ein pauschales Nutzungsentgelt zu vereinbaren. § 3 Nebenkosten (1) Verbrauchsabhängige Nebenkosten werden nicht erfasst, diese sind im Grundentgelt enthalten. Müll ist grundsätzlich selbst zu entsorgen, verbleibt dieser in dem kommunalen Veranstaltungsraum, so hat der Benutzer die Entsorgungskosten vollständig zu tragen. Dies gilt nicht für kleinere Mengen Müll, der in den vorhandenen Mülleimern entsorgt werden kann. (2) Verbrauchsunabhängige Nebenkosten (Hausmeisterdienst, Reinigung, Sicherheitsdienst) sind im Falle ihres Anfallens gesondert zu entrichten. Über die Geltendmachung entscheidet der Bürgermeister nach billigem Ermessen. (3) Nebenkosten, die nicht in der Anlage aufgeführt sind und auch nicht im Grundentgelt enthalten sind (z. B. Kosten für Sanitätsdienst, Veranstaltungstechnik oder eine Verwertungsgesellschaft), hat der Benutzer vollumfänglich selbst zu tragen. Für die Organisation ist der Benutzer selbst verantwortlich. Die Abrechnung erfolgt direkt über den Leistungserbringer und nicht über die Gemeinde. (4) Bei einer Veranstaltungsdauer von mehr als vier Stunden hat der Veranstalter für eine angemessene Verpflegung (Speisen und alkoholfreie Getränke) von Brandsicherheitswachdienst und Sanitätsdienst zu sorgen. § 4 Entgeltbefreiungen (1) Die Gemeinde kann auf die Erhebung von Grundentgelt und bzw. oder Nebenkosten in Ausnahmefällen bei einem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise verzichten. Ein Entgeltverzicht steht im billigen Ermessen des Bürgermeisters. (2) Von der Entgeltpflicht sind generell alle Dienststellen der Gemeinde Kressbronn a. B. sowie die örtlichen staatlichen Schulen befreit. § 5 Kaution (1) Jeder Benutzer hat für die voraussichtliche Entgeltschuld (Grundentgelt und Nebenkosten) eine Kaution zu hinterlegen. Die Kaution muss spätestens eine Woche nach dem Zugang des vom Antragsteller unterzeichneten Benutzungsvertrages bei der Gemeinde entrichtet werden, andernfalls tritt der Benutzungsvertrag mit der Gemeinde nicht in Kraft. Die Kaution wird als Pauschale erhoben, die Höhe bemisst sich nach der Anlage. (2) Absatz 1 gilt nicht für örtliche Vereine, Parteien, Wählervereinigungen und gemeinnützige Organisationen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Volkshochschule Bodenseekreis. § 6 Entstehen und Fälligkeit des Entgeltes Die Entgeltpflicht entsteht mit der Vergabe (Zuschlag). Die Pflicht zur Tragung der Nebenkosten entsteht mit dem Ende der Veranstaltung. Nebenkosten die erst nach der Veranstaltung anfallen, entstehen mit dem Abschluss des sie begründenden Lebenssachverhaltes. Grundentgelt und Nebenkosten werden durch Überweisung oder Abbuchung entrichtet. Der Bürgermeister kann abweichend hiervon nur eine Zahlungsweise vorschreiben. § 7 Stornierungsentgelt (1) Für die Stornierung einer Reservierung kommunaler Veranstaltungsräume fällt ein Stornierungsentgelt an. Die Höhe des Stornierungsentgeltes richtet sich nach Absatz 2. (2) Das Stornierungsentgelt wird an Hand der voraussichtlichen Grundentgeltschuld (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) sowie der bis dahin entstandenen Nebenkosten (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) berechnet und beträgt: 1. bis zu sechs Monate vorher: entgeltfrei; 2. sechs Monate bis zwei Wochen vorher: 50 vom Hundert; 3. zwei Wochen vorher: 100 vom Hundert; § 8 Inkrafttreten (1) Diese Entgeltordnung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Für alle bis dahin geschlossenen Verträge gelten die bisherigen Regelungen fort. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entgeltordnung für die Benutzung kommunaler Veranstaltungsräume vom 14. Dezember 2017 außer Kraft. Ausgefertigt: Kressbronn a. B., 27. Juli 2023 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister Anlage VERANSTALTUNGSRAUM-ENTGELTTABELLE
Nummer 34 Die kleine Seepost Seite 17 Nr. Benutzungsart Gebühr/Faktor 1000 Allgemeines Grundentgelt (im Rahmen der Widmung nach § 3), ggf. zzgl. USt. 1100 Mehrzweckraum in der alten Schule Betznau 75,00 € 1200 Mehrzweckraum in der alten Schule Gattnau 75,00 € 1300 Foyer des Rathauses 75,00 € 1400 Mehrzweckraum „St.-Gallus-Saal“/Haus der Musik 150,00 € 1500 Aula der Nonnenbachschule 150,00 € 1600 Museum und Galerie Lände – Haus des Gastes 100,00 € 1700 Mehrzweckraum in der Bücherei 150,00 € 2000 Besonderes Grundentgelt (Proben und Übungsstunden) ggf. zzgl. USt., pro Stunde 2100 Allgemein, Privatpersonen, Gewerbetreibende 2110 Mehrzweckraum in der alten Schule Betznau 12,50 € 2120 Mehrzweckraum in der alten Schule Gattnau 12,50 € 2130 Mehrzweckraum „St.-Gallus-Saal“/Haus der Musik 25,00 € 2140 Aula der Nonnenbachschule 12,50 € 2150 Mehrzweckraum in der Bücherei 25,00 € 2200 Örtliche Vereine, Parteien, Wählervereinigungen oder gemeinnützige Organisationen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Volkshochschule Bodenseekreis, anerkannte Dorfgemeinschaften der Teilorte 3000 Nebenkosten 2,00 € 3100 Gas, Wasser und Strom entgeltfrei 3200 Müll (Benutzer ist grundsätzlich verpflichtet, Müll selbst zu entsorgen) 3300 Hausmeisterdienst pro Stunde Nach tatsächlichem Aufwand 3310 Allgemein, Privatpersonen, Gewerbetreibende 50,00 € 3320 Örtliche Gewerbetreibende 30,00 € 3330 Örtliche Vereine, Parteien, Wählervereinigungen 15,00 € oder gemeinnützige Organisationen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Volkshochschule Bodenseekreis 3340 Auswärtige Vereine, Parteien oder gemeinnützige 50,00 € Organisationen 3400 Reinigungspauschale 40,00 € 3500 Sicherheitsdienst Nach tatsächlichem Aufwand 4000 Zuschlag bei Überschreiten des Veranstaltungszeitraumes (ab 12. Stunde) auf allgemeines Grundentgelt 5000 Entgelt Nutzung eines Vorplatzes (pro Veranstaltung und inkl. Nebenkosten), ggf. zzgl. USt. sofern nicht durch Entgeltordnung Veranstaltungsplätze geregelt 6000 Kaution 1,5 40,00 € 6100 Mehrzweckraum in der alten Schule Betznau 200,00 € 6200 Mehrzweckraum in der alten Schule Gattnau 200,00 € 6300 Foyer des Rathauses 75,00 € 6400 Mehrzweckraum „St.-Gallus-Saal“/Haus der Musik 300,00 € 6500 Aula der Nonnenbachschule 300,00 € 6600 Museum und Galerie Lände – Haus des Gastes 200,00 € 6700 Mehrzweckraum in der Bücherei 300,00 € Entgeltordnung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee für die Benutzung kommunaler Veranstaltungsplätze (Veranstaltungsplatzentgeltordnung) Auf Grund von § 13 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kressbronn a. B. am 26. Juli 2023 folgende Entgeltordnung für die Benutzung kommunaler Veranstaltungsplätze beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Entgeltordnung gilt für Veranstaltungsplätze der Gemeinde Kressbronn a. B., im Einzelnen für den Festplatz am Strandbadparkplatz, die Wiese im Seegarten, der See-Park, den Rathausplatz, den Schlössle-Park und den St.-Gallus-Platz (Gattnau). § 2 Erhebung eines Benutzungsentgeltes Für die Benutzung kommunaler Veranstaltungsplätze wird ein privatrechtliches Entgelt (Grundentgelt und Nebenkosten) erhoben. Nebenkosten werden nur insoweit erhoben, wie Nebenkosten erfasst werden können. § 3 Entgelthöhe (1) Die Höhe des Grundentgeltes richtet sich nach der Anlage (Veranstaltungsplatz-Entgelttabelle). Örtlich ist ein Verein bzw. eine Organisation im Sinne der Anlage, wenn der Sitz in der Gemeinde Kressbronn a. B. ist oder die Mehrheit der Mitglieder des Vereins bzw. der Organisation Einwohner der Gemeinde Kressbronn a. B. sind. Ein Gewerbetrieb ist örtlich, wenn dieser eine Niederlassung in der Gemeinde besitzt. (2) Sofern die Gemeinde wegen steuerrechtlicher Vorgaben die Umsatzsteuer erheben muss, ist die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich auf das Grundentgelt und die Nebenkosten zu entrichten. (3) Die Nutzung des jeweiligen Veranstaltungsplatzes zu Zwecken des Auf- und Abbaus sind im Grundentgelt enthalten, sofern ein Zeitraum von einem Tagen vor dem Beginn der Veranstaltung und einem Tag nach dem Veranstaltungsende nicht überschritten wird. Für den Festplatz am Strandbadparkplatz gilt abweichend hiervon eine Woche vor und eine Woche nach der Veranstaltung. § 4 Nebenkosten (1) Verbrauchsabhängige Nebenkosten (Wasser, Strom, etc.) werden, sofern möglich, erfasst und zusätzlich zum Grundentgelt und dem besonderen Grundentgelt in Rechnung gestellt. Müll ist grundsätzlich selbst zu entsorgen, verbleibt dieser auf dem kommunalen Veranstaltungsplatz, so hat der Benutzer die Entsorgungskosten vollständig zu tragen. Dies gilt nicht für kleinere Mengen Müll, der in den vorhandenen öffentlichen Mülleimern entsorgt werden kann. (2) Verbrauchsunabhängige Nebenkosten (z. B. Hausmeisterdienst, Leistungen des Bauhofs) sind im Falle ihres Anfallens gesondert zu entrichten. Über die Geltendmachung entscheidet der Bürgermeister nach billigem Ermessen. (3) Nebenkosten, die nicht in der Anlage aufgeführt und auch nicht im Grundentgelt oder dem besonderen Grundentgelt enthalten sind (z. B. Kosten für Sanitäts- oder Sicherheitsdienst, Veranstaltungstechnik oder eine Verwertungsgesellschaft) hat der Benutzer vollumfänglich selbst zu tragen. Für die Organisation ist der Benutzer selbst verantwortlich. Die Abrechnung erfolgt direkt über den Leistungserbringer und nicht über die Gemeinde.
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