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Nummer 34 Die kleine Seepost Seite 14 13. auf einem Vorplatz zu einem kommunalen Veranstaltungsraum ohne Zustimmung der Gemeinde zu parken oder diesen mit Kraftfahrzeugen zu befahren; dies gilt nicht für kurze Be- und Entladevorgänge; 14. die Not- und Rettungsausgänge aus anderen Gründen als Notfällen zu benutzen. (6) Benutzungsregeln der in den kommunalen Veranstaltungsräumen oder an einem Vorplatz angebrachten Hinweisschilder sind einzuhalten. (7) Für die Beachtung der Benutzungsregeln dieser Satzung durch Minderjährige sind die Erziehungsberechtigten oder Aufsichtspersonen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich. (8) Die Benutzer sind verpflichtet, besondere Vorkommnisse, insbesondere Beschädigungen, defekte Geräte oder Verunreinigungen der Gemeinde zu melden. § 8 Besondere Benutzungsregeln für den Veranstaltungsbetrieb (1) Werden kommunale Veranstaltungsräume zu Veranstaltungszwecken dem Benutzer überlassen, so gelten diese als ordnungsgemäß überlassen, wenn der Benutzer etwaige Mängel nicht unverzüglich bei der Gemeinde geltend macht. (2) Kommunale Veranstaltungsräume dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck genutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich. (3) Die Vorschriften geltender Gesetze, insbesondere die Gesetze zum Schutze der Jugend, zum Schutz vor Brandgefahren, Gesundheitsgefahren, Unfällen und sonstigen Gefahren oder das Gaststättenrecht sind einzuhalten. Die Versammlungsstättenverordnung sowie das geltende Nachbarrecht sind zu beachten. (4) Die maximal zulässige Höchstzahl der Besucher darf nicht überschritten werden. Der Benutzer hat hierfür Sorge zu tragen. (5) Der Benutzer hat bei Veranstaltungen selbst für den eventuell erforderlichen Sanitätsdienst, der von der Gemeinde ausgewählt wird, zu sorgen. Die Beauftragung des Sanitätsdienstes erfolgt durch den Benutzer auf dessen Kosten. Die Einsetzung von sonstigem Hilfspersonal für Einlasskontrolle, Platzanweisung und Garderobe sowie die Einsetzung von zusätzlichen Ordnern, neben dem von der Gemeinde beauftragten Sicherheitsdienst, wird empfohlen. Die Beauftragung von sonstigem Hilfspersonal im Sinne von Satz 3 obliegt dem Benutzer. Der Benutzer hat darüber hinaus selbst und auf seine Kosten für die erforderlichen Meldungen an eine Verwertungsgesellschaft (z. B. GEMA) zu sorgen. Ein eventuell erforderlicher Sicherheitsdienst sowie die Brandsicherheitswache werden von der Gemeinde auf Kosten des Benutzers in Auftrag gegeben. (6) Bei Veranstaltungen ist insbesondere untersagt: 1. das Tragen von Schuhen mit spitzem Absatz, schmutzigen, abfärbenden oder sonstigen Sohlen, die geeignet sind, den Boden zu schädigen oder erheblich zu verschmutzen; 2. Flaschen, Gläser, Teller oder sonstiges Zubehör ins Freie mitzunehmen bzw. zu entfernen; 3. außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen Speisen oder Getränke zuzubereiten. (7) Der Boden ist bei Veranstaltungen gegebenenfalls so zu schützen, dass keine Beschädigungen des Bodens entstehen können. Der ausreichende Schutz des Bodens, erforderlichenfalls durch Verlegung eines zusätzlichen Schutzbelags, ist rechtzeitig vor der Veranstaltung mit der Gemeinde abzustimmen. Der Benutzer hat hierfür Sorge zu tragen. (8) Die in den kommunalen Veranstaltungsräumen vorhandenen Tische und Stühle werden zur Benutzung überlassen. Der Transport von Tischen und Stühlen darf nur mit vorgesehenen Transportvorrichtungen erfolgen, sofern solche vorhanden sind. (9) Die kommunalen Veranstaltungsräume müssen nach einer Veranstaltung besenrein übergeben werden. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend. (10) Die Aufstellung und Abräumung von Tischen und Stühlen sowie die Anbringung von Dekorationen erfolgt grundsätzlich durch den Benutzer nach vorheriger Absprache mit der Gemeinde. Fluchtwege sind freizuhalten. (11) Müll, der nicht in die vorhandenen Mülleimer passt, hat der Benutzer selbst zu entsorgen. Verbleibt dieser im kommunalen Veranstaltungsraum, hat der Benutzer für die Entsorgung vollständig aufzukommen. § 9 Aufsichtspersonal (1) In kommunalen Veranstaltungsräumen ist der Benutzer selbst für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung verantwortlich, Aufsichtspersonen der Gemeinde sind in der Regel nicht dauerhaft anwesend. Das Aufsichtspersonal der Gemeinde, in der Regel der zuständige Hausmeister, kann vom Benutzer die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung, Reinlichkeit und die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung verlangen. Den Aufsichtspersonen ist daher uneingeschränkter Zugang zu allen Bereichen der kommunalen Veranstaltungsräume zu gewähren. Die Benutzer haben den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. (2) Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen, die sich trotz Abmahnung nicht an die Bestimmungen dieser Satzung halten oder Anweisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgen, aus den kommunalen Veranstaltungsräumen zu verweisen. Das Benutzungsentgelt wird in diesen Fällen nicht zurückerstattet. Im Übrigen steht dem Benutzer das Recht zu, Besucher seiner Veranstaltung aus einem kommunalen Veranstaltungsraum zu verweisen, wenn diese gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder vom Benutzer selbstgesetzte Regelungen verstößt. (3) Personen, die gegen diese Satzung verstoßen, können durch die Gemeinde zeitweise oder dauernd von der Benutzung der kommunalen Veranstaltungsräume ausgeschlossen werden. Benutzungsentgelte werden nicht zurückerstattet. (4) Ist ein Sicherheitsdienst beauftragt, so hat der Benutzer diesem ebenfalls Folge zu leisten. Der zuständige Hausmeister ist weiteren Aufsichtspersonen weisungsbefugt. IV. Entgelterhebung § 10 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der kommunalen Veranstaltungsräume wird ein privatrechtliches Entgelt (Grundentgelt und Nebenkosten) erhoben. V. Schlussbestimmungen § 11 Haftung (1) Die Gemeinde haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch schadhafte Einrichtungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. (2) Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken oder anderen Gegenständen wird keine Haftung übernommen. (3) Bei betriebsbedingten oder sonstigen Maßnahmen, die den Betrieb beeinträchtigen oder unmöglich machen, können keinerlei Ansprüche gegen die Gemeinde geltend gemacht werden. (4) Der Benutzer haftet gegenüber der Gemeinde für alle von ihm oder ihm zurechenbaren Dritten verursachten Beschädigun-
Nummer 34 Die kleine Seepost Seite 15 gen oder Verunreinigungen der kommunalen Veranstaltungsräume, eines Vorplatzes oder der zugehörigen Einrichtungen. Mehrere Benutzer haften als Gesamtschuldner. (5) Der Benutzer hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass der Benutzung der kommunalen Veranstaltungsräume gegen ihn oder die Gemeinde geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Benutzer verpflichtet, die Gemeinde von den gegen sie geltend gemachten Ansprüchen, einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten, in voller Höhe freizustellen. (6) Der Benutzer hat spätestens mit Einreichung des Antrages auf Benutzung der kommunalen Räumlichkeit nachzuweisen, dass er über eine Haftpflichtversicherung verfügt. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Absatz 1 Nr. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 7 Absatz 1 andere unzumutbar stört oder belästigt; 2. entgegen § 7 Absatz 2 als Ansprechpartner nicht dauerhaft anwesend ist; 3. entgegen § 7 Absatz 3 Einrichtungen beschädigt, verunreinigt oder zweckentfremdet oder Einrichtungsgegenstände ohne Zustimmung der Gemeinde im Freien verwendet; 4. entgegen § 7 Absatz 4 die kommunalen Veranstaltungsräume nicht in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand verlässt; 5. entgegen § 7 Absatz 5 Hunde oder sonstige Tiere mitbringt oder frei herumlaufen lässt; Feuer anzündet, Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt; Pflanzen oder Pflanzenteile abreißt, abschneidet oder auf sonstige Weise beschädigt; Ballspiele aller Art durchführt; in störender Lautstärke Musikgeräte abspielt oder Instrumente spielt bzw. sonstiges übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm verursacht; Waren oder Dienstleistungen aller Art ohne Erlaubnis der Gemeinde feilhält, anbietet oder für die Lieferung von Waren sowie für Leistungen aller Art wirbt; sich im Anstoß erregenden Zustand in den Veranstaltungsräumen oder auf einem Vorplatz aufhält; kommunale Veranstaltungsräume mit Fahrzeugen aller Art oder mit Rollschuhen oder Inlineskates befährt; ohne Zustimmung der Gemeinde an Innen- oder Außenwänden plakatiert; außerhalb vorgegebener Raucherzonen raucht; Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter entsorgt; Fahrräder an anderer als dafür vorgesehener Stelle abstellt; auf einem Vorplatz zu einem kommunalen Veranstaltungsraum ohne Zustimmung der Gemeinde parkt oder diesen mit Kraftfahrzeugen befährt; die Not- und Rettungsausgänge aus anderen Gründen als Notfällen benutzt; 6. entgegen § 8 Absatz 2 die kommunalen Veranstaltungsräume nicht zum vereinbarten Zweck nutzt oder ohne Zustimmung der Gemeinde an Dritte überlässt; 7. entgegen § 8 Absatz 6 bei Veranstaltungen Schuhe trägt, die geeignet sind, den Boden zu schädigen oder erheblich zu verschmutzen; Flaschen, Gläser, Teller oder sonstiges Zubehör ins Freie mitnimmt bzw. entfernt; außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen Speisen und Getränke zubereitet; 8. entgegen § 9 Absatz 1 den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 1.000 Euro geahndet werden. § 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. September 2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Benutzung kommunaler Veranstaltungsräume vom 13. Dezember 2017 außer Kraft. Ausgefertigt: Kressbronn a. B., 27. Juli 2023 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister Heilungshinweise Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anlage VERANSTALTUNGSRAUMVERZEICHNIS Nr. Bezeichnung Anschrift Größe Küche Barrierefreiheit Einschränkungen 1. Mehrzweckraum in der alten Schule Betznau 2. Mehrzweckraum in der alten Schule Gattnau Betzhofer Halde 14, 88079 Kressbronn a. B. St-Gallus-Straße 52, 88079 Kressbronn a. B. 3. Foyer des Rathauses Hauptstraße 19, 88079 Kressbronn a. B. 4. Mehrzweckraum im Haus der Musik („St-Gallus-Saal“) Pfarrweg 3, 88079 Kressbronn a. B. 5. Aula der Nonnenbachschule Schulweg 10, 88079 Kressbronn a. B. 6. Mehrzweckraum Museum und Galerie Lände Seestraße 24, 88079 Kressbronn a. B. 65,83 m² Ja Nein Keine 67,76 m² Ja Nein Keine 153,87 m² Ja Ja Nur Empfänge nach Trauungen, max. 60 Min. 170,40 m² Ja Ja Keine. 131,25 m² 1 Nein Nein Keine festartigen Privatveranstaltungen 2 94,43 m² Nein Ja Keine festartigen Privatveranstaltungen, keine Übungsstunden 1 Zusätzlich ist eine Bühne mit 54,75 m² vorhanden, die Nutzfläche beträgt daher insgesamt 186 m². 1 Festartige Privatveranstaltungen in diesem Sinne sind insbesondere Geburtstage, Hochzeiten und sonstige private Feiern.
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