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04.10.2023 Die kleine See-Post

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Nummer 34

Nummer 34 Die kleine Seepost Seite 12 SPORTVEREIN KRESSBRONN Im ASSBAU-Stadion findet folgendes Heimspiel statt: Samstag, 19.08. 17:00 Uhr, Herren: SVK I – SV Kehlen Hinweis an Besucher: Da die Parkmöglichkeiten im Eichert begrenzt sind, bitten wir darum, an Spieltagen möglichst mit dem Rad oder zu Fuß ins Eichert zu kommen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch zum ersten Heimspiel der Saison 23/24. Landratsamt Bodenseekreis Wasser in Flüssen und Bächen wieder knapp: Generelles Entnahmeverbot für Oberflächengewässer im Bodenseekreis Ab Samstag, 19. August bis vorläufig 18. September 2023 gilt per Allgemeinverfügung des Landratsamtes ein generelles Verbot der Wasserentnahme aus allen Oberflächengewässern im Bodenseekreis. Das Entnahmeverbot betrifft sowohl Wasserentnahmen für den Gemeingebrauch als auch für die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen. Verboten ist damit die Entnahme aus Fließgewässern wie Bächen, Flüssen und Triebwerkskanälen sowie Weihern und Seen. Derzeit noch ausgenommen sind die Entnahmen aus dem Bodensee und dem Grundwasser im genehmigten Umfang sowie für das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen. Allerdings appelliert das Landratsamt, auch auf das Schöpfen mit Handgefäßen zu verzichten. Durch die Niederschläge Ende Juli und Anfang August hatten sich die Pegelstände zunächst etwas erholt. Die nun anhaltende Trockenheit hat aber dazu geführt, dass die oberirdischen Gewässer mittlerweile wieder zu wenig Wasser führen. Die aktuellen Wettervorhersagen lassen auch keinen nachhaltigen Anstieg der Pegel in den kommenden Wochen erwarten. Regionale Schauer und Gewitter können die Lage allenfalls vorübergehend und nur lokal abmildern. Unter dem Wassermangel, ansteigenden Gewässertemperaturen und dem verringerten Sauerstoffgehalt leiden Fische, Impressum: Verlag: Schwäbische Zeitung Tettnang GmbH & Co. KG Lindauer Straße 9, 88069 Tettnang Geschäftsführer Andreas Querbach Herausgeber: Andreas Kling, 88079 Kressbronn a. B. Anzeigen-Annahme: Andreas Kling Verlag, 88079 Kressbronn a. B. Telefon 0 75 43 - 9 60 20, E-Mail: seepost@kling-verlag.de Abo-Service: Telefon 0 75 42 - 94 18-60 E-Mail: abo@kleine-seepost.de Druck: Druckhaus Müller OHG, 88085 Langenargen Die kleine See-Post erscheint wöchentlich. Verantwortlich für die Redaktion: Andreas Kling. Für den amtlichen Teil und Gemeindenachrichten: Gemeinde Kressbronn a. B., Bürgermeister Daniel Enzensperger Redaktions- und Anzeigen-Annahmeschluss: Dienstag 12:00 Uhr Anzeigenpreis: Euro 0,59 + Mehrwertsteuer pro mm/1-spaltig. Bezugspreis jährlich Euro 40,– incl. Zustellgebühr in Kressbronn a. B. Bei Postbezug zuzüglich Postgebühren. Kleinlebewesen und Wasserpflanzen erheblich. Wer in dieser kritischen Situation das Verbot ignoriert, muss mit einem empfindlichen Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen. Sollten die Wasserspiegel sich nachhaltig verbessern, wird die Allgemeinverfügung gegebenenfalls vorzeitig aufgehoben. Die Allgemeinverfügung ist online unter https://www.bodenseekreis.de/politik-verwaltung/bekanntmachungen/ zu nachzulesen. Das Verbot ist mit dem Landkreis Ravensburg abgestimmt, in dem ebenfalls ein generelles Wasserentnahmeverbot gilt. Neues Online-Angebot für Familien im Bodenseekreis Mit der Geburt eines Babys beginnt für Eltern eine Lebensphase, die viel Freude und Neues, aber auch unzählige Fragen und Unsicherheiten mit sich bringt. Antworten, Hilfe und Unterstützung bieten hier die zahlreichen Vorträge und Kurse der Familientreffs sowie Angebote der Familienbildungsträger im Landkreis. Um diese große Auswahl übersichtlich zusammenzufassen, ist auf der Homepage des Bodenseekreises nun eine Datenbank entstanden. Dort können Eltern ab sofort in wenigen Schritten per Suchfunktion das richtige Angebot finden: www.bodenseekreis.de/familien-bildung Jugendamtsleiterin Simone Schilling (rechts) und Lucia Beckesch von der Fachstelle Familienförderung im Jugendamt freuen sich über das neue Angebot für alle Eltern im Landkreis. Die Suchfunktion kann unter anderem nach der richtigen Stadt oder Gemeinde, Alter der Kinder, Art des Angebots oder einem bestimmten Zeitraum gefiltert werden. Alle aktuellen Angebote im Landkreis werden dann in einer Liste mit den jeweiligen Infos, beispielsweise zur Anmeldung, dargestellt. Die Bandbreite der Themen ist riesig: So gibt es offene Treffs, Elternkurse zur Geburt sowie Kurse zur Kindererziehung oder für Familien in bestimmten Belastungssituationen. Beispielsweise für Erziehende mit Kindern mit ADHS, Familien in Trennungs- und Scheidungssituationen oder mit beeinträchtigten Kindern. Auch Kurse für Eltern mit Flucht- oder Migrationsgeschichten werden angeboten. Viele dieser Angebote können durch die Förderung des Landkreises und das Landesprogramm STÄRKE kostenfrei angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Erziehung, Beziehungen und das Zusammenleben in Familien gut gelingen. Denn das Fundament für ein selbstbestimmtes Leben wird dort gelegt. www.bodenseekreis.de/familien-bildung,

Nummer 34 Die kleine Seepost Seite 13 Amtlicher Teil Amtliche Bekanntmachungen Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Benutzung kommunaler Veranstaltungsräume (Veranstaltungsraumsatzung) Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581), in Verbindung mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kressbronn a. B. am 26. Juli 2023 folgende Neufassung der Satzung über die Benutzung kommunaler Veranstaltungsräume beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf alle kommunalen Veranstaltungsräume, die in der Anlage (Veranstaltungsraumverzeichnis) aufgeführt sind. § 2 Zweck Zweck dieser Satzung ist die Regelung der Benutzung kommunaler Veranstaltungsräume. § 3 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Kressbronn a. B. betreibt die vom Geltungsbereich dieser Satzung erfassten kommunalen Veranstaltungsräume jeweils für sich als öffentliche Einrichtung. Die kommunalen Veranstaltungsräume sollen von der Gemeinde, den örtlichen Vereinen und Organisationen sowie Einwohnerinnen und Einwohner benutzt werden können. Die Benutzung der kommunalen Veranstaltungsräume kann auf eine bestimmte Nutzungsdauer und eine bestimmte Nutzungsart eingeschränkt werden. Die Einschränkungen gelten nicht für Veranstaltungen der Gemeinde Kressbronn a. B. Der Bürgermeister kann die Benutzung kommunaler Veranstaltungsräume vorübergehend oder auf Dauer aussetzen, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen. (2) Die Benutzung der kommunalen Veranstaltungsräume durch andere Personen, als die in Absatz 1 Satz 2 genannten, kann zugelassen werden. Diese haben keinen Anspruch auf Benutzung der kommunalen Veranstaltungsräume. II. Vergabe kommunaler Räumlichkeiten § 4 Vergabeentscheidung Die Vergabe erfolgt durch Zuschlag nach billigem Ermessen. § 5 Widerruf der Vergabeentscheidung (1) Die Gemeinde kann die Vergabe kommunaler Veranstaltungsräume widerrufen, wenn durch die Nutzung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist. (2) Die Gemeinde ist in diesen Fällen nicht zum Schadensersatz verpflichtet. II. Benutzungsvorschriften § 6 Benutzungszeiten (1) Die Benutzungszeiten werden durch den Bürgermeister festgelegt. (2) Im Veranstaltungsbetrieb soll dem Benutzer auch außerhalb der Veranstaltungszeit die Benutzung kommunaler Veranstaltungsräume zu Auf- und Abbauzwecken oder Proben zur Verfügung gestellt werden. Andere Benutzer sollten möglichst durch den Auf- und Abbau nicht beeinträchtigt werden. § 7 Allgemeine Benutzungsregeln (1) Bei der Benutzung kommunaler Veranstaltungsräume sind unzumutbare Störungen und Belästigungen anderer Benutzer oder anderer Personen, die sich im Gebäude oder der Nachbarschaft aufhalten, zu vermeiden. (2) Der Benutzer hat der Gemeinde einen oder mehrere, jedoch höchstens drei, Ansprechpartner zu benennen. Während der Benutzung muss immer mindestens einer der Ansprechpartner anwesend sein. Ansprechpartner können nur volljährige Personen sein, welche die deutsche Sprache beherrschen. (3) Die Einrichtungen der kommunalen Veranstaltungsräume dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder zweckentfremdet werden. Mit den Einrichtungen ist schonend und pfleglich umzugehen. Die Einrichtungsgenstände dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht im Freien verwendet werden. (4) Kommunale Veranstaltungsräume sind in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand so zu verlassen, wie sie angetroffen worden sind. Türen und Fenster sind zu schließen. Licht ist auszuschalten. (5) Es ist insbesondere untersagt: 1. Hunde oder sonstige Tiere in die kommunalen Veranstaltungsräume mitzubringen oder sie als Halter bzw. sonstiger Verantwortlicher frei herumlaufen zu lassen; 2. in den kommunalen Veranstaltungsräumen Feuer anzuzünden sowie in diesen oder auf einem Vorplatz Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen; 3. Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beschädigen; 4. Ballspiele aller Art durchzuführen; 5. in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. sonstiges übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen; 6. ohne Zustimmung der Gemeinde Waren oder Leistungen aller Art feilzuhalten, anzubieten oder für die Lieferung von Waren sowie für Leistungen aller Art zu werben; 7. sich in den kommunalen Veranstaltungsräumen oder auf einem Vorplatz im Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten; 8. kommunale Veranstaltungsräume mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühlen und Rollatoren, oder mit Rollschuhen oder Inlineskates zu befahren; 9. das Plakatieren ohne Zustimmung der Gemeinde an Innenund Außenwänden kommunaler Veranstaltungsräume; 10. in kommunalen Veranstaltungsräumen oder außerhalb der vorgegebenen Raucher-Zonen zu rauchen; 11. Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen; 12. Fahrräder an anderer als dafür vorgesehener Stelle abzustellen;

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